Ab dem Tag der Anrufung der gemischten Kommission bis zum Ablauf des 12. Monats nach der Zustellung des Beschlusses der gemischten Kommission zur internen beruflichen Wiedereingliederung ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer gegenüber eine ordentliche Kündigung auszusprechen.
Laut Ansicht des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung sowie Solidar- und Sozialwirtschaft gilt dieser Kündigungsschutz sowohl im Falle der Anrufung der gemischten Kommission durch den kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung als auch bei einer Anrufung durch den zuständigen Arbeitsmediziner, dies jedoch selbstverständlich vorbehaltlich eines gegenteiligen gerichtlichen Beschlusses.
Die Rechtsprechung verlangt jedoch, dass der Arbeitgeber von der Anrufung der gemischten Kommission in Kenntnis gesetzt wird.
Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene ordentliche Kündigung und/oder gegebenenfalls die Einladung zum Vorgespräch während des Kündigungsschutzes werden als null und nichtig betrachtet.
Gemäß Artikel L. 551-2 des Arbeitsgesetzbuchs kann ein im beruflichen Wiedereingliederungsverfahren befindlicher Arbeitnehmer bzw. ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf eine interne berufliche Wiedereingliederungsmaßnahme hat, während der 15 auf die Vertragsbeendigung folgenden Tage durch einfachen Antrag an den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts die Feststellung der Nichtigkeit der ausgesprochenen Kündigung und die Anordnung seiner Weiterbeschäftigung beziehungsweise seiner Wiedereingliederung beantragen.
Laut Ansicht des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung sowie Solidar- und Sozialwirtschaft können diese Arbeitnehmer ebenfalls eine Kündigungsschutzklage auf der Grundlage von Artikel L. 121-8 des Arbeitsgesetzbuchs bei Arbeitsgericht einreichen, dies ebenfalls vorbehaltlich eines gegenteiligen gerichtlichen Beschlusses. In diesem Sinne kann eine Kündigungsschutzklage auf der Grundlage von Artikel L. 551-2 des Arbeitsgesetzbuchs auch vor dem Arbeitsgericht (und nicht beim Vorsitzenden des Arbeitsgerichts) eingereicht werden. (FAQ D11a23)
Der Kündigungsschutz gilt jedoch nicht im Falle einer Kündigung aus schwerwiegendem Grund, der auf das Handeln oder Fehlverhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, im Falle der automatischen Beendigung des Vertrags von Rechts wegen oder, wenn der befristete Arbeitsvertrag abläuft.
Die Rechtsprechung hat ebenfalls festgehalten, dass eine Anrufung der gemischten Kommission zwischen der Einladung zum Vorgespräch und der Kündigung keine Auswirkungen auf die Entscheidung zur Kündigung hat, sodass das Kündigungsverfahren als ordnungsgemäß eingeleitet gilt.
Wenn der Arbeitnehmer Widerspruch gegen den Beschluss zur internen beruflichen Wiedereingliederung eingelegt hat, wird der Arbeitsvertrag bis zu dem Tag ausgesetzt, an dem der Widerspruch rechtskräftig erledigt ist. Die Rechtsprechung hat festgehalten, dass das Recht, den Arbeitsvertrag zu kündigen, ebenso ausgesetzt ist. (FAQ D16b11).