Ein gegen den Beschluss zur beruflichen Wiedereingliederung eingelegter Widerspruch hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, sodass die gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen weiterhin erfüllt werden müssen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch vorgesehen, wenn die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:
- Die gemischte Kommission muss einen Beschluss zur internen beruflichen Wiedereingliederung erlassen haben
- Der Widerspruch muss vom Arbeitnehmer eingelegt worden sein.
Wenn diese beiden Bedingungen erfüllt sind, wird der Arbeitsvertrag bis zu dem Tag ausgesetzt, an dem der Widerspruch rechtskräftig erledigt ist. Die Rechtsprechung hat festgehalten, dass das Recht, den Arbeitsvertrag zu kündigen, ebenso ausgesetzt ist.
Außer in den beiden oben genannten Fällen, d. h. im Falle eines Beschlusses zur externen beruflichen Wiedereingliederung und/oder im Falle eines durch den Arbeitgeber eingelegten Rechtsmittels, werden der Arbeitsvertrag und die damit einhergehenden vertraglichen Verpflichtungen nicht ausgesetzt.