D11a25 - Hat ein Arbeitnehmer, der aus wirtschaftlichen Gründen entlassen wurde, Anspruch auf bevorzugte Wiedereinstellung?

Ein Arbeitnehmer, der aus wirtschaftlichen Gründen entlassen wurde, kann innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Unternehmen sein Recht auf bevorzugte Wiedereinstellung geltend machen.

Hierzu muss er einen schriftlichen Antrag per Einschreiben an den Arbeitgeber übersenden. Hat der Arbeitgeber einen solchen Antrag erhalten, ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer über jede Stelle zu informieren, die frei wird oder geschaffen wird und für die der Arbeitnehmer qualifiziert ist.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen Arbeitnehmer einzustellen, der dieses Recht geltend macht. Er ist lediglich verpflichtet, den Arbeitnehmer über freie Stellen im Unternehmen zu informieren, die seiner Qualifikation entsprechen. Das gesetzliche Vorrecht gilt nur, wenn der ehemalige Mitarbeiter, der wiedereingestellt werden möchte, alle beruflichen Qualifikationen für die frei gewordene Stelle erfüllt.

Besetzt der Arbeitgeber die Stelle des entlassenen Arbeitnehmers, der schriftlich sein Recht auf bevorzugte Wiedereinstellung geltend gemacht hat, mit einem anderen Arbeitnehmer, der bereits bei ihm angestellt ist, ist dies nicht als Einstellung im Sinne von Artikel L. 125-9 des Arbeitsgesetzbuchs zu betrachten.

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