D17a8 - Welche Aufgabe hat der Betriebsrat bei einem Kündigungsvorgespräch mit einem Arbeitnehmer?

Möchte ein Arbeitgeber, bei dem mindestens 150 Arbeitnehmer beschäftigt sind, einen Arbeitnehmer entlassen, sei es durch ordentliche Kündigung oder fristlos, ist er gesetzlich verpflichtet, vor der Entscheidung ein Vorgespräch zu führen. (siehe D11a2, D11b1).

Zu diesem Zweck muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer per Einschreiben oder schriftlich mit Empfangsbestätigung zu dem Vorgespräch einladen und ihm den Zweck der Einladung sowie Datum, Uhrzeit und Ort des Gesprächs mitteilen.

In der Einladung zu dem Vorgespräch muss dem Arbeitnehmer mitgeteilt werden, dass er das Recht hat, einen Arbeitnehmer seiner Wahl, der zur Belegschaft des Unternehmens gehört, oder einen Vertreter einer Gewerkschaft mit landesweiter Tariffähigkeit, die im Betriebsrat des Betriebs vertreten ist, zu dem Vorgespräch hinzuzuziehen (siehe D11a3, D11b2, D11a4, D11b4).

Eine Kopie dieser Einladung ist dem Betriebsrat, sofern ein solcher eingerichtet wurde, oder ansonsten dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) zu übermitteln.

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