D11b2 - In welcher Form muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu dem Vorgespräch bitten?

Der Arbeitgeber lädt den Arbeitnehmer wie folgt zu dem Vorgespräch ein:

  • per Einschreiben oder
  • durch persönliche Übergabe des Einladungsschreibens mit Empfangsbestätigung per Unterschrift des Arbeitnehmers.

Anmerkung
Der Arbeitgeber muss in der Einladung zu dem Vorgespräch Folgendes angeben:

  • Gegenstand der Einladung („Einladung zu einem Vorgespräch bezüglich einer möglichen Kündigung“);
  • Datum, Uhrzeit und Ort des Gesprächs, wobei der Tag des Vorgesprächs frühestens für den zweiten Werktag, der auf den Tag des Versands des Einschreibens oder die persönliche Übergabe des Schreibens folgt, angesetzt werden kann;
  • dass der Arbeitnehmer das Recht hat, zu dem Vorgespräch einen Arbeitnehmer seiner Wahl, der zur Belegschaft des Unternehmens gehört, oder einen Vertreter einer Gewerkschaft mit landesweiter Tariffähigkeit, die im Betriebsrat des Betriebs vertreten ist, hinzuzuziehen;
  • die Möglichkeit für den Arbeitgeber sich beim Vorgespräch von einem Mitglied der Belegschaft oder einem Vertreter eines Arbeitgeberverbandes unterstützen zu lassen und ob er beabsichtigt sich beim Vorgespräch unterstützen zu lassen.

Falls ein Betriebsrat besteht, ist ihm eine Kopie der Einladung zu übermitteln.

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