Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor der Kündigung zu einem sogenannten Vorgespräch bitten:
- wenn bei dem Arbeitgeber mindestens 150 Arbeitnehmer beschäftigt sind (maßgeblich für diese Schwelle von 150 Arbeitnehmern ist der Tag, an dem der Arbeitgeber beschließt, das Kündigungsverfahren einzuleiten) oder
- wenn der geltende Tarifvertrag dies vorsieht.
Wie wird die Schwelle von 150 Arbeitnehmer innerhalb einer Unternehmensgruppe festgelegt?
Die wirtschaftliche und soziale Einheit muss berücksichtigt werden (FAQ D17c2).
Begriffsbestimmung:
Unter einer wirtschaftlichen und sozialen Einheit (entité économique et sociale – EES) versteht man eine Unternehmensgruppe, die, selbst wenn die einzelnen Unternehmen eigenständige und/oder verschiedene Rechtspersönlichkeiten besitzen bzw. als Franchisesystem betrieben werden, eine oder mehrere Eigenschaften aufweist, die darauf schließen lassen, dass es sich nicht um unabhängige oder eigenständige Einheiten handelt, sondern vielmehr um eine Konzentration der Leitungsbefugnisse, identische und einander ergänzende Tätigkeiten bzw. eine Gemeinschaft von Arbeitnehmern, die durch identische, ähnliche oder einander ergänzende Interessen verbunden sind und insbesondere eine vergleichbare gesellschaftliche Stellung aufweisen.
Für die Beurteilung, ob es sich um eine wirtschaftliche und soziale Einheit handelt, werden alle verfügbaren Elemente berücksichtigt, wie z. B. die Tatsache:
- über gemeinsame oder sich ergänzende Strukturen oder Infrastrukturen zu verfügen;
- eine gemeinsame und/oder sich ergänzende und/oder aufeinander abgestimmte Strategie zu verfolgen;
- einem oder mehreren vollständig oder teilweise identischen, sich ergänzenden oder untereinander verbundenen wirtschaftlich Berechtigten zu unterstehen;
- einer gemeinsamen und/oder miteinander verbundenen Geschäftsleitung und/oder Aktionärsstruktur bzw. Verwaltungs-, Leitungs- oder Kontrollorganen zu unterstehen, die sich ganz oder teilweise aus den gleichen Personen oder aus Personen, die die gleichen Einrichtungen vertreten, zusammensetzen;
- über eine durch gemeinsame und/oder sich ergänzende Interessen verbundene Arbeitnehmergemeinschaft und/oder eine Arbeitnehmergemeinschaft mit einem vergleichbaren oder zu verwandten sozialen Status verfügen.
Mehrere Betriebe, die unter einem identischen oder sich weitgehend ähnelnden Firmennamen tätig sind, wie zum Beispiel im Rahmen eines Franchisesystems, gelten als wirtschaftliche und soziale Einheit.