Bei dem Vorgespräch muss der Arbeitgeber oder sein Vertreter den oder die Gründe für die beabsichtigte Kündigung mitteilen und dem Arbeitnehmer sowie der ihn begleitenden Person die Möglichkeit geben, sich dazu zu äußern.
Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat das Recht, zu dem Gespräch ein Mitglied der Belegschaft oder einen Vertreter eines Arbeitgeberverbands hinzuziehen, sofern er dies dem Arbeitnehmer in der Einladung zu dem Vorgespräch mitteilt.
Nach dem Vorgespräch entscheidet der Arbeitgeber nach freiem Ermessen, wie er weiter verfahren möchte.
So kann der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Erklärungen des Arbeitnehmers während des Vorgesprächs beschließen, den Arbeitnehmer doch nicht zu entlassen und das Kündigungsverfahren zu stoppen, eine schriftliche Abmahnung zu erteilen oder dem Arbeitnehmer ordentlich statt fristlos zu kündigen.