Bei dem Vorgespräch muss der Arbeitgeber oder sein Vertreter den oder die Gründe für die beabsichtigte Kündigung mitteilen und dem Arbeitnehmer sowie der ihn begleitenden Person die Möglichkeit geben, sich dazu zu äußern.
Der Arbeitnehmer hat das Recht sich beim Vorgespräch von einem Arbeitnehmer seiner Wahl, der zur Belegschaft des Unternehmens gehört, oder einem Vertreter einer Gewerkschaft mit landesweiter Tariffähigkeit, die im Betriebsrat des Betriebs vertreten ist, begleiten zu lassen (vgl. FAQ D11a3).
Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat das Recht, zu dem Gespräch ein Mitglied der Belegschaft oder einen Vertreter eines Arbeitgeberverbands hinzuziehen, sofern er dies dem Arbeitnehmer in der Einladung zu dem Vorgespräch mitteilt.(vgl.FAQ D11a3 ).
Nach dem Vorgespräch entscheidet der Arbeitgeber nach freiem Ermessen, wie er weiter verfahren möchte.
So kann der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Erklärungen des Arbeitnehmers während des Vorgesprächs beschließen, den Arbeitnehmer doch nicht zu entlassen und das Kündigungsverfahren zu stoppen, eine schriftliche Abmahnung zu erteilen oder dem Arbeitnehmer ordentlich statt fristlos zu kündigen.