Der Beschäftigungsvertrag für Schüler / Studierende
Der Arbeitgeber kann mit einem Schüler oder Studierenden im Alter von 15 bis 27 Jahren (bis zum 27. Geburtstag) während der Schulferien einen Beschäftigungsvertrag für Schüler oder Studierende abschließen, dessen Bedingungen in den Artikeln L. 151-1 ff. des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehen sind.
Der Vertrag darf nicht für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder dreihundertsechsundvierzig Stunden pro Kalenderjahr abgeschlossen werden. Diese Dauer darf auch bei mehreren Verträgen nicht überschritten werden.
Während der Schulferien ist es erlaubt, einen Beschäftigungsvertrag für Schüler oder Studierende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden abzuschließen. Es ist auch möglich, mehrere Teilzeitverträge abzuschließen, solange die Grenze von dreihundertsechsundvierzig Stunden pro Kalenderjahr nicht überschritten wird.
Die Vergütung darf 80 % des sozialen Mindestlohns nicht unterschreiten, gegebenenfalls abgestuft nach Alter. Die genauen Vergütungsbeträge sind in unserer FAQ D2b7 zu finden.
Der befristete Arbeitsvertrag für Schüler oder Studierende
Mit einem Schüler oder Studierenden, der nicht mehr der Schulpflicht unterliegt, kann ein befristeter Arbeitsvertrag für Schüler oder Studierende abgeschlossen werden (Artikel L. 122-1, Absatz 3, Punkt 5 des Arbeitsgesetzbuchs).
Ab dem 1. September 2026 gilt die Schulpflicht bis zum Alter von 18 Jahren. Im Prinzip, muss ein Schüler oder Student mindestens 18 Jahre alt sein, um – vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen – einen befristeten Arbeitsvertrag für Schüler oder Studierende abschließen zu können (FAQ D2b14).
Minderjährige, die mindestens 16 Jahre alt sind und einen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben, können jedoch für die Dauer dieses Arbeitsvertrags von der Schulpflicht freigestellt werden. Zu diesem Zweck können die Erziehungsberechtigten spätestens acht Tage vor Beginn der beantragten Freistellung einen schriftlichen Antrag beim Minister für Bildung, Kinder und Jugend stellen, dem eine Kopie des Arbeitsvertrags beizufügen ist.
Grundsätzlich darf der befristete Arbeitsvertrag für Schüler oder Studierende im Durchschnitt nicht mehr als 15 Stunden pro Monat oder vier Wochen umfassen.
Das Gesetz sieht jedoch eine Ausnahme vor, wenn der befristete Arbeitsvertrag für Schüler oder Studierende für Tätigkeiten während der Schulferien abgeschlossen wird. In diesem Fall gilt die Beschränkung auf durchschnittlich 15 Stunden nicht, und die Arbeitszeit kann auf bis zu vierzig Stunden pro Woche ausgedehnt werden.
Für befristete Arbeitsverträge für Schüler oder Studierende gilt der soziale Mindestlohn (FAQ D4a3)
Der befristete Arbeitsvertrag „nach allgemeinem Recht“
Für Schüler oder Studierenden ab 18 Jahren (vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen oder einer vom Minister für Bildung, Kinder und Jugend gewährten Freistellung von der Schulpflicht (FAQ D2b14)) sieht das Arbeitsgesetzbuch nicht ausdrücklich die Möglichkeit vor, auf einen befristeten Arbeitsvertrag „nach allgemeinem Recht“ zurückzugreifen (außerhalb des im vorstehenden Absatz genannten Falls). Wenn jedoch der Zweck des Vertrags dem eines befristeten Arbeitsvertrags entspricht und unter dem Aspekt, dass es derzeit keine eindeutige Rechtsprechung zu diesem Thema gibt, ist die ITM der Auffassung, dass die Verwendung nicht ausgeschlossen ist, da die einschlägigen Bestimmungen für Studierende arbeitsrechtlich günstiger sind.
Die Arbeitszeit kann auf bis zu vierzig Stunden pro Woche ausgeweitet werden.
Der soziale Mindestlohn ist auf befristete gemeinrechtliche Arbeitsverträge anwendbar (FAQ D4a3).
Der unbefristete Arbeitsvertrag „nach allgemeinem Recht“
Auch der Rückgriff auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag „nach allgemeinem Recht“ ist für Schüler oder Studierende ab 18 Jahren (vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen oder einer vom Minister für Bildung, Kinder und Jugend gewährten Freistellung von der Schulpflicht nicht ausgeschlossen (FAQ D1a2 und D2b14)).
Die Arbeitszeit kann auf bis zu vierzig Stunden pro Woche ausgeweitet werden.
Der soziale Mindestlohn ist auf unbefristete Arbeitsverträge „nach allgemeinem Recht“ anwendbar (FAQ D4a3).
WICHTIG
Die Schulpflicht gilt seit dem 1. September 2026 bis zum Alter von 18 Jahren.
Es ist somit verboten, mit einem Schüler oder Studierenden unter 18 Jahren einen befristeten Arbeitsvertrag für Schüler / Studierende, einen befristeten Arbeitsvertrag „nach allgemeinem Recht“ oder einen unbefristeten gemeinrechtlichen Arbeitsvertrag abzuschließen, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen (FAQ D2b14).
Es ist zu beachten, dass gemäß Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 über die Schulpflicht die Verlängerung der Schulpflicht bis zum 18. Lebensjahr für Schüler gilt, die vor dem 1. September 2026 noch keine 17 Jahre haben. Somit unterliegen Schüler, die vor diesem Datum bereits 17 Jahre haben, weiterhin den bisherigen Bestimmungen, wonach die Schulpflicht bis zum 1. September nach Vollendung ihres 16. Lebensjahres gilt.
Minderjährige, die mindestens 16 Jahre alt sind und einen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben, können jedoch für die Dauer dieses Arbeitsvertrags von der Schulpflicht freigestellt werden. Zu diesem Zweck können die Erziehungsberechtigten spätestens acht Tage vor Beginn der beantragten Freistellung einen schriftlichen Antrag beim Minister für Bildung, Kinder und Jugend stellen, dem eine Kopie des Arbeitsvertrags beizufügen ist.
Anmerkung
Für alle Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung eines Schülers oder Studierenden außerhalb der Schulferien verweisen wir auf die FAQ D2c1.