D2b2 - Können Beschäftigungsverträge für Schüler/Studierende mündlich abgeschlossen werden?

Beschäftigungsverträge zwischen dem Arbeitgeber und dem Schüler oder Studierenden müssen folgendermaßen abgeschlossen werden:

  • schriftlich;
  • spätestens zum Zeitpunkt des Dienstantritts.

Der Vertrag muss schriftlich festgehalten und dem Schüler oder Studierenden vom Arbeitgeber folgendermaßen übermittelt werden:

  • in Papierform oder
  • in elektronischer Form, sofern:
    • er für den Schüler oder Studierenden zugänglich ist
    • er gespeichert und ausgedruckt werden kann
    • der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis aufbewahren kann.

Liegt kein schriftlicher Vertrag vor, wird angenommen, dass in diesem Fall ein Arbeitsvertrag; besteht; der Beweis des Gegenteils ist nicht möglich.

Der Arbeitgeber muss dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt innerhalb von sieben Tagen nach Arbeitsbeginn eine Kopie des Vertrags zukommen lassen.

Anmerkung
Es wird darauf hingewiesen, dass Beschäftigungsverträge für Schüler/Studierende als besondere Verträge und nicht als Arbeitsverträge gelten.

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