Beschäftigungsverträge zwischen dem Arbeitgeber und dem Schüler/ oder Studierenden müssen folgendermaßen abgeschlossen werden:
- schriftlich;
- spätestens zum Zeitpunkt des Dienstantritts.
Liegt kein schriftlicher Vertrag vor, wird angenommen, dass in diesem Fall ein Arbeitsvertrag; besteht; der Beweis des Gegenteils ist nicht möglich.
Der Arbeitgeber muss dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt innerhalb von sieben Tagen nach Arbeitsbeginn eine Kopie des Vertrags zukommen lassen.
Anmerkung
Es wird darauf hingewiesen, dass Beschäftigungsverträge für Schüler/Studierende als besondere Verträge und nicht als Arbeitsverträge gelten.