Beschäftigungsverträge zwischen dem Arbeitgeber und dem Schüler oder Studierenden müssen folgendermaßen abgeschlossen werden:
- schriftlich;
- spätestens zum Zeitpunkt des Dienstantritts.
Der Vertrag muss schriftlich festgehalten und dem Schüler oder Studierenden vom Arbeitgeber folgendermaßen übermittelt werden:
- in Papierform oder
- in elektronischer Form, sofern:
- er für den Schüler oder Studierenden zugänglich ist
- er gespeichert und ausgedruckt werden kann
- der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis aufbewahren kann.
Liegt kein schriftlicher Vertrag vor, wird angenommen, dass in diesem Fall ein Arbeitsvertrag; besteht; der Beweis des Gegenteils ist nicht möglich.
Der Arbeitgeber muss dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt innerhalb von sieben Tagen nach Arbeitsbeginn eine Kopie des Vertrags zukommen lassen.
Anmerkung
Es wird darauf hingewiesen, dass Beschäftigungsverträge für Schüler/Studierende als besondere Verträge und nicht als Arbeitsverträge gelten.