D2c1 - Darf man Schüler/Studierende außerhalb der Schulferien bzw. vorlesungsfreien Zeit beschäftigen?

Ja, aber nicht unter einem Beschäftigungsvertrag für Schüler / Studierende.

Es können folgende Verträge abgeschlossen werden:

  • Der befristete Arbeitsvertrag für Schüler / Studierende

Das Gesetz erlaubt es Schülern und Studierenden ab vollendetem 18. Lebensjahr, einen befristeten Arbeitsvertrag für Schüler / Studierende gemäß den Bestimmungen von Artikel L. 122-1, Absatz 3, Punkt 5 des Arbeitsgesetzbuchs abzuschließen, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen (FAQ D2c3).

Anmerkung: Minderjährige, die mindestens 16 Jahre alt sind und einen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben, können jedoch für die Dauer dieses Arbeitsvertrags von der Schulpflicht freigestellt werden. Zu diesem Zweck können die Erziehungsberechtigten spätestens acht Tage vor Beginn der beantragten Freistellung einen schriftlichen Antrag beim Minister für Bildung, Kinder und Jugend stellen, dem eine Kopie des Arbeitsvertrags beizufügen ist.

Die wöchentliche Arbeitszeit darf jedoch 15 Stunden im Durchschnitt über einen Monat oder vier Wochen nicht überschreiten, wenn der befristete Arbeitsvertrag für Schüler / Studierende außerhalb der Schulferien abgeschlossen wird.

Der soziale Mindestlohn muss angewendet werden (FAQ D4a3).

  • Der befristete Arbeitsvertrag „nach allgemeinem Recht“

Für Schüler oder Studierende ab 18 Jahren (vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen oder einer vom Minister für Bildung, Kinder und Jugend gewährten Freistellung von der Schulpflicht (FAQ D2c3)) sieht das Arbeitsgesetzbuch den Rückgriff auf einen befristeten Arbeitsvertrag „nach allgemeinem Recht“ nicht ausdrücklich vor (außerhalb des im vorstehenden Absatz genannten Falls).
Wenn jedoch der Vertragszweck dem eines befristeten Arbeitsvertrags entspricht, und unter dem Aspekt, dass es derzeit keine eindeutige Rechtsprechung zu diesem Thema gibt, ist die ITM der Auffassung, dass die Verwendung nicht ausgeschlossen ist.

Die Arbeitszeit kann auf bis zu vierzig Stunden pro Woche ausgedehnt werden.

Für befristete Arbeitsverträge „nach allgemeinem Recht“ gilt der soziale Mindestlohn (FAQ D4a3).

  • Der unbefristete Arbeitsvertrag „nach allgemeinem Recht“:

Auch der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags „nach allgemeinem Recht“ ist für Schüler oder Studierende ab 18 Jahren vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen oder einer vom Minister für Bildung, Kinder und Jugend gewährten Freistellung von der Schulpflicht nicht ausgeschlossen (FAQ D1a2 und FAQ D2c3).

Die Arbeitszeit kann auf bis zu vierzig Stunden pro Woche ausgedehnt werden.

Für unbefristete Arbeitsverträge „nach allgemeinem Recht“ gilt der soziale Mindestlohn (FAQ D4a3).

 

WICHTIG:

Ab dem 1. September 2026 gilt die Schulpflicht bis zum Alter von 18 Jahren. Es ist somit verboten, mit einem Schüler oder Studierenden unter 18 Jahren einen befristeten Arbeitsvertrag für Schüler / Studierende, einen befristeten Arbeitsvertrag oder einen unbefristeten  Arbeitsvertrag „nach allgemeinem Recht“ abzuschließen, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen (FAQ D2c3).

Es ist zu beachten, dass gemäß Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 über die Schulpflicht die Verlängerung der Schulpflicht bis zum 18. Lebensjahr für Schüler gilt, die vor dem 1. September 2026 noch keine 17 Jahre haben. Somit unterliegen Schüler, die vor diesem Datum bereits 17 Jahre haben, weiterhin den bisherigen Bestimmungen, wonach die Schulpflicht bis zum 1. September nach Vollendung ihres 16. Lebensjahres gilt.

Anmerkung: Minderjährige, die mindestens 16 Jahre alt sind und einen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben, können jedoch für die Dauer dieses Arbeitsvertrags von der Schulpflicht freigestellt werden. Zu diesem Zweck können die Erziehungsberechtigten spätestens acht Tage vor Beginn der beantragten Freistellung einen schriftlichen Antrag beim Minister für Bildung, Kinder und Jugend stellen, dem eine Kopie des Arbeitsvertrags beizufügen ist.

Nota bene

Für alle Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Schülern oder Studierenden während der Schulferien verweisen wir auf die FAQ D2b2.

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