D2c1 - Darf man Schüler/Studierende außerhalb der Schulferien bzw. vorlesungsfreien Zeit beschäftigen?

Ja, aber nicht unter einem Beschäftigungsvertrag für Schüler / Studierende.

Es können folgende Verträge abgeschlossen werden:

  • Der befristete Arbeitsvertrag für Schüler / Studierende:

Das Gesetz erlaubt es Schülern und Studierenden ab vollendetem 16. Lebensjahr, einen befristeten Arbeitsvertrag für Schüler / Studierende gemäß den Bestimmungen von Artikel L. 122-1, Absatz 3, Punkt 5 des Arbeitsgesetzbuchs abzuschließen.

Ab dem 1. September 2026 wird die Schulpflicht bis zum Alter von 18 Jahren verlängert. Ab diesem Zeitpunkt muss ein Schüler oder Student – vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen – mindestens 18 Jahre alt sein, um einen befristeten Arbeitsvertrag für Schüler / Studierende abschließen zu können (FAQ D2c3).

Die wöchentliche Arbeitszeit darf jedoch 15 Stunden im Durchschnitt über einen Monat oder vier Wochen nicht überschreiten, wenn der befristete Arbeitsvertrag für Schüler / Studierende außerhalb der Schulferien abgeschlossen wird.

Der soziale Mindestlohn muss angewendet werden (FAQ D4a3).

Zu beachten ist, dass die Begrenzung auf durchschnittlich 15 Stunden pro Woche nicht gilt, wenn Schüler oder Studierende während der Schulferien beschäftigt werden. In diesem Fall kann die wöchentliche Arbeitszeit auf vierzig Stunden ausgeweitet werden.

  • Der befristete Arbeitsvertrag „nach allgemeinem Recht“:

Für Schüler oder Studierende ab 16 Jahren (ab 1. September 2026 ab 18 Jahren, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen) sieht das Arbeitsgesetzbuch den Rückgriff auf einen befristeten Arbeitsvertrag „nach allgemeinem Recht“ nicht ausdrücklich vor (außerhalb des im vorstehenden Absatz genannten Falls).
Wenn jedoch der Vertragszweck dem eines befristeten Arbeitsvertrags entspricht, und unter dem Aspekt, dass es derzeit keine eindeutige Rechtsprechung zu diesem Thema gibt, ist die ITM der Auffassung, dass die Verwendung nicht ausgeschlossen ist, da die einschlägigen Bestimmungen für Studierende arbeitsrechtlich günstiger sind.

Die Arbeitszeit kann auf bis zu vierzig Stunden pro Woche ausgedehnt werden.

Für befristete Arbeitsverträge „nach allgemeinem Recht“ gilt der soziale Mindestlohn (FAQ D4a3).

 

  • Der unbefristete Arbeitsvertrag „nach allgemeinem Recht“:

Auch der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags „nach allgemeinem Recht“ ist für Schüler oder Studierende ab 16 Jahren (ab 1. September 2026 ab 18 Jahren, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen) nicht ausgeschlossen (FAQ D1a2)

Die Arbeitszeit kann auf bis zu vierzig Stunden pro Woche ausgedehnt werden.

Für unbefristete Arbeitsverträge „nach allgemeinem Recht“ gilt der soziale Mindestlohn (FAQ D4a3)

 

WICHTIG:


Derzeit besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 16 Jahren.

Es ist daher verboten, mit einem Schüler oder Studierenden unter 16 Jahren einen befristeten Arbeitsvertrag für Schüler / Studierende, einen befristeten Arbeitsvertrag oder einen unbefristeten  Arbeitsvertrag „nach allgemeinem Recht“ abzuschließen (FAQ D2c3).

Ab dem 1. September 2026 wird die Schulpflicht bis zum Alter von 18 Jahren ausgedehnt. Es wird somit verboten sein, mit einem Schüler oder Studierenden unter 18 Jahren einen befristeten Arbeitsvertrag für Schüler / Studierende, einen befristeten Arbeitsvertrag oder einen unbefristeten  Arbeitsvertrag „nach allgemeinem Recht“ abzuschließen, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen.

Anmerkung:

Für alle Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Schülern oder Studierenden während der Schulferien verweisen wir auf die (FAQ D2b2)

 

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