Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine entsprechende Meldung bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale) vorzunehmen.
Anmerkung
Während der Beschäftigungsdauer sind Schüler oder Studierende unfallversichert.
Die Beschäftigung von Schülern und Studierenden ist nicht kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig, und begründet nicht die Zahlung von Beiträgen in Sachen Familienzulagen.