Begriffsbestimmungen
Als Schüler oder Studierende gelten:
- Personen zwischen 15 und 27 Jahren;
- die an einer Bildungseinrichtung in Luxemburg oder im Ausland eingeschrieben sind und
- die als ordentliche Schüler oder Studierende am Vollzeitunterricht teilnehmen.
Jedoch, sieht Artikel des Gesetzes vom 20. Juli 2023 über die Schulpflicht vor, dass die Schulpflicht sich, seit dem 1. September 2026, auf die Altersspanne von 4 vollendeten Jahren vor dem 1. September bis 18 Jahre, d.h. vom 4. bis zum 18. Lebensjahr, erstreckt.
Im Ausnahmefall endet die Schulpflicht vor dem 18. Lebensjahr beim Erhalt von:
- einem Diplom oder einem Zeugnis, welches das Ende der Studien des Sekundarunterrichts und der beruflichen Ausbildung abschließt und von einer luxemburgischen öffentlich-rechtlichen Einrichtung oder von einer individuellen Einrichtung, die vom luxemburgischen Staat zugelassen ist, ausgestellt wird; oder
- einem anderen Diplom oder einem anerkannten Zeugnis, welches gleichwertig mit einem der gesetzlich oder von einer Entscheidung des Ministers mit Zuständigkeit für das Bildungswesen vorgeschriebenen Diplome oder Zeugnisse ist.
Es ist zu beachten, dass gemäß Artikel 16 des obengenannten Gesetzes die Verlängerung der Schulpflicht bis zum 18. Lebensjahr für Schüler gilt, die vor dem 1. September 2026 noch keine 17 Jahre haben. Somit unterliegen Schüler, die vor diesem Datum bereits 17 Jahre haben, weiterhin den bisherigen Bestimmungen, wonach die Schulpflicht bis zum 1. September nach Vollendung ihres 16. Lebensjahres gilt.
Anmerkung: Minderjährige, die mindestens 16 Jahre alt sind und einen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben, können jedoch für die Dauer dieses Arbeitsvertrags von der Schulpflicht freigestellt werden. Zu diesem Zweck können die Erziehungsberechtigten spätestens acht Tage vor Beginn der beantragten Freistellung einen schriftlichen Antrag beim Minister für Bildung, Kinder und Jugend stellen, dem eine Kopie des Arbeitsvertrags beizufügen ist.
In einer Antwort auf die parlamentarische Anfrage Nr. 3107 gaben die ehemalige Ministerin für Bildung und Berufsausbildung und der Minister für Arbeit an, dass das Mindestalter für den Abschluss von Beschäftigungsverträgen für Studierende auf 15 Jahre festgelegt bleibt.