Koordinator

Die Koordination von Sicherheit und Gesundheitsschutz soll auf jeder Hoch- oder Tiefbaustelle, auf der mehrere Unternehmer oder Selbstständige arbeiten, den aus dieser Art der Zusammenarbeit entstehenden Gefahren vorbeugen und die Verwendung von gemeinsamen Mitteln vorsehen. Diesbezüglich ist der Bauleiter verpflichtet, mindestens einen zugelassen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator zu ernennen, dessen Funktion, Aufgaben und Verantwortung im Arbeitsgesetzbuch definiert sind.

Die Vielfalt der Akteure und ihrer Tätigkeiten bei Bauarbeiten mit mehreren Beteiligten setzt für die Umsetzung der allgemeinen Grundlagen zur Prävention von Gefahren am Arbeitsplatz Folgendes voraus:

  • eine klare Definition der Funktionen und Verantwortlichkeiten jedes Beteiligten bei der Planung und Ausführung des Bauwerks,
  • die Koordinierung und Planung gleichzeitiger oder aufeinanderfolgender Arbeiten, um den mit parallelen Arbeiten verbundenen Risiken vorzubeugen,
  • eine gemeinsame Nutzung der Präventionsmittel,
  • die Einbeziehung der Bestimmungen zur Vereinfachung und Absicherung später stattfindender Arbeiten in die Planung der Bauwerke.

Es ist die Aufgabe des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators darüber zu wachen, dass diese verschiedenen Punkte berücksichtigt werden, und zwar bereits in der Planungsphase eines Bauwerks.

Hierbei unterscheidet man zwischen zwei Koordinationsphasen, nämlich:

  • Koordinator von Sicherheit und Gesundheitsschutz während der Ausarbeitung des Bauprojekts, jede vom Bauleiter während der Ausarbeitung des Bauprojekts mit folgenden Punkten beauftragte natürliche Person:
    • Koordinierung der Umsetzung während der Phasen Planung, Studien und Ausarbeitung des Bauprojekts der allgemeinen Grundlagen zur Prävention in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz, die vom Bauherrn, und gegebenenfalls vom Bauleiter, berücksichtigt werden müssen, insbesondere:
      • bei der architektonischen, technischen und/oder organisatorischen Planung, um die verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte einzuteilen, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden,
      • bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte,
    • Ausarbeitung eines allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, in dem die auf die betreffende Baustelle anwendbaren besonderen Bestimmungen aufgeführt sind, wobei gegebenenfalls betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen sind,
    • Zusammenstellung einer Unterlage, die den Merkmalen des Bauwerks Rechnung trägt und zweckdienliche Angaben in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, die bei etwaigen späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind, enthält,
  • Koordinator von Sicherheit und Gesundheitsschutz während der Ausführung des Bauwerks, jede vom Bauleiter während der Ausführung des Bauwerks mit folgenden Punkten beauftragte natürliche Person:
    • Koordinierung der Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Verhütung von Gefahren und für die Sicherheit:
      • bei der technischen und/oder organisatorischen Planung, um die verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte einzuteilen, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden,
      • bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte,
    • Koordinierung der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen und Beachtung, dass die Arbeitgeber und - wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist - die Selbstständigen:
      • die allgemeinen Präventionsgrundlagen kohärent umsetzen,
      • gegebenenfalls den allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden,
    • Vornahme von etwaigen Anpassungen am allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und an den an die Merkmale des entsprechenden Bauwerks angepassten Unterlagen, dies unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungen sowie gemäß den in den besonderen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen der Unternehmen enthaltenen Zusatzinformationen,
    • Organisation zwischen den Arbeitgebern, einschließlich der nacheinander auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber, der Zusammenarbeit und der Koordinierung der Tätigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen sowie deren gegenseitigen Information, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Selbstständigen,
    • Koordinierung der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren zu koordinieren,
    • Gewährleistung, dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.

Es gibt drei Zulassungsstufen, die die Baustellenstufen definieren, auf denen ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator mit der entsprechenden Zulassung arbeiten darf.

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