Die großherzogliche Verordnung vom 27. Juni 2008 legt die auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, an denen Hoch- oder Tiefbauarbeiten durchgeführt werden, die in der Liste in Anhang I der obengenannten Verordnung aufgeführt sind, anzuwendenden Mindestvorschriften für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz fest. (Artikel 1 und Artikel 2)
Im Rahmen seiner Verpflichtungen benennt der Bauherr, gemäß Artikel 3 der obengenannten Verordnung, einen oder mehrere Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren, sobald mindestens zwei Unternehmen (gleichzeitig oder nacheinander) an der Ausführung einer Bauphase beteiligt sind.
Die obengenannte Verordnung unterscheidet zwischen zwei Phasen des Bauvorhabens, nämlich der Vorbereitungsphase des Bauprojekts und der Ausführungsphase des Bauwerks. (Artikel 7 bis Artikel 11)