Niemand darf die Funktion eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators – Vorbereitungsphase/Ausführungsphase ausüben, ohne im Besitz der entsprechenden Zulassung zu sein, welche auf Grundlage des Gutachtens des beratenden Ausschusses für Schulungen und Zulassungen im Bereich der Koordination von Sicherheit und Gesundheit auf temporären oder mobilen Baustellen vom Minister für Arbeit erteilt wird. Diese Zulassung legt die Koordinierungstätigkeiten fest, die der Antragsteller ausüben darf. (Artikel 4 der großherzoglichen Verordnung vom 27. Juni 2008 und Artikel 4 der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006)
Die Zulassungskriterien hängen von der Klassifizierung der Baustellen ab.
Die großherzogliche Verordnung vom 9. Juni 2006 unterscheidet zwischen Baustellen der Kategorie A, B und C, basierend auf dem Arbeitsvolumen in „Manntagen“* sowie auf der Art der Arbeiten, die besondere Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen, wie in Anhang II der großherzoglichen Verordnung vom 27. Juni 2008 definiert:
| N° | Art der besonderen Risiken | < 500 MT | < 10.000 MT | > 10.000 MT |
|---|---|---|---|---|
| 1. | Absturzgefahr (Höhe > 5 m), Verschüttungsgefahr (Tiefe > 1,25 m), Einsinkgefahr | A | B | C |
| 2. | Gefährliche Stoffe (chemisch, biologisch, mineralisch, Asbest) | A | B | C |
| 3. | Strahlung | C | C | C |
| 4. | Nähe zu Hochspannungsleitungen (< 5 m vom Sicherheitsbereich) | A | B | C |
| 5. | Ertrinkungsgefahr | B | C | C |
| 6. | Schächte, Tunnel, Unterfangungen | C | C | C |
| 7. | Taucharbeiten | C | C | C |
| 8. | Druckluftkammer (hyperbares Umfeld) | C | C | C |
| 9. | Einsatz von Sprengstoffen | B | C | C |
| 10. | Montage/Demontage schwerer Fertigteile (> 10 Tonnen) | B | C | C |
| 11. | Abbruch-, Rückbau- und Sanierungsarbeiten | B | C | C |
| 12. | Standortbedingte Einschränkungen: Industrieanlagen, Autobahnen, Eisenbahnlinien, Flussbetten, Nachtarbeiten usw. | B | C | C |
* Unter „Manntagen“ (MT) versteht man eine Maßeinheit zur Quantifizierung des Arbeitsvolumens unter Berücksichtigung der Anzahl der Arbeitstage und der dafür benötigten Arbeitskräfte, die zur Durchführung des Projekts erforderlich sind. Zum Beispiel: Wenn 10 Arbeiter für eine Baustelle für 20 Tage vorgesehen sind, entspricht dies 200 Manntagen.
Hinweis:
Zusätzlich zur Voraussetzung, über die entsprechende Zulassung zu verfügen, muss ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, der diese Tätigkeit selbstständig ausüben möchte, eine Niederlassungsgenehmigung beantragen, gemäß dem Artikel L-312-8 des Arbeitsgesetzbuchs.