Die Zulassung wird dem Antragsteller erteilt, der – entsprechend der Klassifizierung der Baustellen– die Anforderungen an Abschluss, Berufserfahrung und Ausbildung erfüllt (Artikel 5 der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006).
Zulassung - Baustellen der Kategorie A
Die Zulassung wird dem Antragsteller erteilt, der:
- über ein Meisterdiplom im Bauwesen oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung verfügt;
- eine Berufserfahrung gemäß Artikel 6 der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 nachweisen kann;
- eine Schulung für Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheit absolviert hat, die sich auf die Zulassung für Baustellen der Kategorie A bezieht gemäß Artikel 2 Absatz 1 der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006.
Zulassung - Baustellen der Kategorie B
Die Zulassung wird dem Antragsteller erteilt, der:
- über ein Diplom als Industrietechniker im Bauingenieurwesen oder als Technischer Ingenieur im Bauwesen oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung verfügt;
- eine Berufserfahrung gemäß Artikel 6 der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 nachweisen kann;
- eine Schulung für Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheit absolviert hat, die sich auf die Zulassung für Baustellen der Kategorie B bezieht gemäß Artikel 2 Absatz 1 der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006.
Zulassung - Baustellen der Kategorie C
Die Zulassung wird dem Antragsteller erteilt, der:
- über ein Diplom als Architekt oder Bauingenieur oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung verfügt;
- eine Berufserfahrung gemäß Artikel 6 der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 nachweisen kann;
- eine Schulung für Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheit absolviert hat, die sich auf die Zulassung für Baustellen der Kategorie C bezieht gemäß Artikel 2 Absatz 1 der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006.
Hinweis:
Auf der Grundlage eines begründeten Antrags können Antragsteller, deren Grundausbildung, als gleichwertig zu den für das beantragte Zulassungsniveau erforderlichen Diplomen anerkannt wurde, vom Minister für Arbeit auf Empfehlung des beratenden Ausschusses als Koordinator für Sicherheit und Gesundheit zugelassen werden, sofern sie die entsprechende Schulung erfolgreich absolviert haben.
Der Ministerialerlass vom 23. Juli 2018 legt die Ausbildungsprogramme für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren fest, wie sie in Artikel 2 der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 vorgesehen sind.
Die nachstehende Tabelle führt die Bildungseinrichtungen auf, die die Ausbildungen für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren anbieten:
| Bildungseinrichtungen | Kategorie | Internetseite |
|---|---|---|
| House of Training | A, B, C | https://www.houseoftraining.lu/ |
Der Antrag auf die Zulassung muss folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf und Adresse des Antragstellers. (Artikel 4 der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006)
Dem Antrag sind folgende Informationen und Unterlagen beizufügen:
- Angaben zum Zulassungsniveau (Kategorie A, B oder C);
- eine Kopie des Diploms, das dem beantragten Zulassungsniveau entspricht;
- gegebenenfalls eine Kopie der Entscheidung über die Eintragung ins Diplomregister (weitere Informationen: https://mesr.gouvernement.lu/fr/demarches/reconnaissance-academique.html);
- eine Kopie des Zertifikats über das Bestehen der Schulung für Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheit, das dem beantragten Zulassungsniveau entspricht;
- Nachweise über die Berufserfahrung, die dem beantragten Zulassungsniveau entsprechen, einschließlich:
a. einer übersichtlichen Liste der betreuten Baustellen, mit folgenden Angaben pro Baustelle:
- Projektname und Adresse;
- Arbeitsvolumen in Mann/Tag;
- Baujahr und Dauer;
- Art der ausgeführten Bau- oder Tiefbauarbeiten gemäß Anhang I der großherzoglichen Verordnung vom 27. Juni 2008;
- besondere Risiken gemäß Anhang II derselben Verordnung.
b. Die Nachweise über die Berufserfahrung müssen durch eine eidesstattliche Erklärung ergänzt werden.