Ernennung

Der Bauherr, der gemäß der großherzoglichen Verordnung vom 27. Juni 2008 einen oder mehrere Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren ernennen muss, kann:

  • entweder auf Dritte zurückgreifen, die diese Aufgabe unter ihrer eigenen Verantwortung ausüben;
  • oder diese Aufgabe selbst ausführen, wenn er über eine diesbezügliche Zulassung verfügt. (Artikel 3)

Ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator ein Beauftragter des Bauherrn, mit dem er durch einen Arbeitsvertrag verbunden ist, muss die Koordinationsaufgabe Gegenstand eines Schriftstücks sein, anhand dessen jeder Vorgang einzeln erfasst werden kann.

Der Bauherr ist von der Pflicht zur Benennung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators befreit, wenn ein Notfall aufgrund höherer Gewalt vorliegt. In diesem Fall muss das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) unverzüglich vom Bauherrn informiert werden. Diese Mitteilung muss die Begründung für den Fall höherer Gewalt enthalten. (Artikel 3)

Der oder die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator(en) - Vorbereitungsphase müssen vor Beginn der Vorbereitung der Ausführungspläne benannt werden, wodurch diesen die Möglichkeit gegeben wird, ihre Stellungnahme zu den vom Bauherrn und vom Bauleiter bzw. von den Bauleitern beim Vorprojekt des Bauwerks zurückbehaltenen architektonischen Entscheidungen abgeben zu können. (Artikel 8)

Sofern der Bauherr in der Ausführungsphase einen oder mehrere Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator(en) benennt, die sich von jenen für die Vorbereitungsphase unterscheiden, muss die besagte Benennung spätestens vor Beginn der Phase der Konsultierung der Unternehmen stattfinden. (Artikel 10)

Die Benennung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren in der Vorbereitungsphase und der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren in der Ausführungsphase ist Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Bauherrn und den besagten Koordinatoren. Der besagte Vertrag enthält insbesondere folgende Angaben:

  • die Aufgaben, die die Koordinatoren laut Artikel 9 und 11 der obengenannten großherzoglichen Verordnung erfüllen müssen;
  • den Beginn und das Ende des Auftrags des oder der Koordinatoren;
  • die Pflichten des Bauherrn und des oder der Bauleiter(s).

Hat ein Bauherr einen oder mehrere Koordinatoren mit der Wahrnehmung der in den Artikeln 9 und 11 der oben genannten großherzoglichen Verordnung vorgesehenen Aufgaben betraut, so entbindet ihn dies nicht von der Verantwortung in diesem Bereich. (Artikel 13)

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