Aufgabenbereich

Im Allgemeinen muss der Koordinator zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (Artikel 3):

  • in alle Phasen der Projektentwicklung und in alle Phasen der Bauausführung einbezogen werden;
  • ein Programm aller Planungs- und Bauausführungsbesprechungen erhalten;
  • zu allen Planungs- und Ausführungsbesprechungen eingeladen werden;
  • alle für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen, von den Bauleitern durchgeführten Studien erhalten und gegebenenfalls anfordern;
  • das Koordinierungsprotokoll erstellen und aktualisieren;
  • am Ende des Auftrags die den Merkmalen des Bauwerks entsprechenden Unterlagen mit Empfangsbestätigung übergeben;
  • eine Kopie des Koordinierungsprotokolls für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Abnahme des Bauwerks aufbewahren.

Außerdem variieren die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators je nach der Phase des Bauvorhabens, für die er benannt wurde:

Vorbereitungsphase des Bauprojekts (Artikel 9)

Während der Vorbereitungsphase des Bauprojekts hat/haben der bzw. die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren:

a. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Prävention im Bereich Sicherheit und Gesundheit gemäß den Artikeln L. 311-1 bis L. 314-4 des Arbeitsgesetzbuchs zu koordinieren;

b. einen allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (PGSS) auszuarbeiten, in dem die auf die betreffende Baustelle anwendbaren besonderen Bestimmungen aufgeführt sind, wobei gegebenenfalls betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen sind. Dieser Plan muss außerdem spezifische Maßnahmen bezüglich der Arbeiten enthalten, die unter eine oder mehrere Kategorien des Anhangs II fallen, und die in Anhang V aufgeführten Elemente enthalten. Die speziellen Angaben und besonderen Maßnahmen des allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans müssen in die Ausschreibungsunterlagen aufgenommen werden;

c. eine Akte zusammenzustellen, die den Merkmalen des Bauwerks Rechnung trägt und zweckdienliche Angaben in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, die bei eventuellen späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind, und die in Anhang VIII aufgeführten Elemente enthält.

Ausführungsphase des Bauwerks (Artikel 11)

Während der Ausführungsphase des Bauwerks hat/haben der bzw. die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren:

a. die Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Verhütung von Gefahren und für die Sicherheit zu koordinieren:

  • bei der technischen und/oder organisatorischen Planung, um die verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte einzuteilen, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden;
  • bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte.

b. die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu koordinieren und dabei darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und - wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist - die Selbstständigen:

  • die in Artikel 14 genannten Grundsätze in schlüssiger Weise anwenden;
  • den gemäß Artikel 9 Buchstabe b) vorgesehenen allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, soweit erforderlich, anwenden.

c. anpassungen des allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans nach Artikel 9 Buchstabe b) und der Akte nach Artikel 9 Buchstabe c) unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und etwaiger eingetretener Änderungen sowie unter Berücksichtigung der in den besonderen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen der Unternehmen enthaltenen Zusatzinformationen vorzunehmen;

d. zwischen den Arbeitgebern, einschließlich der nacheinander auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber, die Zusammenarbeit und die Koordinierung der Tätigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen sowie deren gegenseitige Information gemäß Artikel L. 312-2 Absatz 4 des Arbeitsgesetzbuchs, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Selbstständigen, zu organisieren;

e. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren zu koordinieren;

f. dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.

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