Der Arbeitnehmer kann nur verpflichtet werden, dem Unternehmen die zu seinem Vorteil getätigten Investitionen in die berufliche Weiterbildung zu erstatten, wenn der Arbeitsvertrag auf Veranlassung des Arbeitnehmers gekündigt wird oder der Arbeitnehmer wegen einer schwerwiegenden Verfehlung entlassen wird.
Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, die Weiterbildungskosten zu erstatten, wenn die Kündigung seitens des Arbeitnehmers durch eine schwerwiegende Verfehlung des Arbeitgebers veranlasst wurde.
Wichtig ist zu verdeutlichen, dass Weiterbildungen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz für Fachkräfte für Arbeitssicherheit einen verbindlichen Charakter haben. Diese Weiterbildungen können somit nicht als berufliche Weiterbildungen betrachtet werden und können folglich nicht zu einer Verpflichtung der Erstattung der Kosten seitens des/der Arbeitnehmer/s führen.