D11b8 - Welche Sachverhalte gelten als schwerwiegende Verfehlung?

Als schwerwiegende Verfehlung wird jede Handlung und jede Verfehlung angesehen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sofort und endgültig unmöglich macht.

Beispiele

  • unentschuldigte Abwesenheit;
  • Diebstahl;
  • mutwillige Zerstörung von Unternehmenseigentum;
  • Beleidigung von Arbeitskollegen;
  • tätliche Angriffe auf Arbeitskollegen und/oder den Arbeitgeber;
  • Nichtbefolgung von Anordnungen.

Anmerkung
Das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt ist nicht dafür zuständig, ein Urteil über die Zulässigkeit und die Auswirkungen einer fristlosen Kündigung abzugeben. Hierfür sind die Arbeitsgerichte zuständig.

Wichtig ist, die Sachverhalte, die der fristlosen Kündigung zugrunde liegen, zeitlich einzuordnen und genaue Datumsangaben zu machen. Genau Datumsangaben zu den Sachverhalten bzw. der Verfehlung des Arbeitnehmers ermöglichen es dem Gericht zu prüfen, ob diese Sachverhalte bzw. die Verfehlung innerhalb des Monats vor der Kündigung stattgefunden haben und die Kündigung in diesem Punkt rechtswirksam ist.

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