S5a14 - Welche Qualifikationen und Schulungen sind für jede Fachkraft für Arbeitssicherheit erforderlich?

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss die Rechtsvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im Unternehmen, in dem sie beschäftigt ist, kennen, und über die notwendigen technischen Kenntnisse verfügen, um die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einschätzen zu können.

Um die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit wahrnehmen zu können, sieht Artikel 5 der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 über die Fachkraft für Arbeitssicherheit (règlement grand-ducal du 9 juin 2006 relatif au travailleur désigné) Folgendes vor: „Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen, d. h.:

  • eine minimale Grundqualifikation haben, 
  • Berufserfahrung nachweisen können,
  • eine in Bezug auf ihre Aufgaben geeignete Schulung absolviert haben.“

Die geeignete Schulung ist von den in Anhang I der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 über die Fachkraft für Arbeitssicherheit (règlement grand-ducal du 9 juin 2006 relatif au travailleur désigné) definierten Unternehmensgruppen abhängig. Die zukünftige Fachkraft für Arbeitssicherheit muss demnach eine Grundausbildung und eine Sonderausbildung je nach Gruppen- und Untergruppenzugehörigkeit des jeweiligen Unternehmens absolvieren oder die erfolgreiche Teilnahme an einer vom Minister für Arbeit, Beschäftigung sowie Sozial- und Solidarwirtschaft als gleichwertig eingestuften Schulung nachweisen.

Die Qualifikationsbedingungen und Schulungsmodalitäten hängen von der Gruppe oder Untergruppe ab, der das Unternehmen angehört.

Für jede Fachkraft für Arbeitssicherheit erforderliche Schulungen und Qualifikationen
Gruppe Erforderliche Schulungen
A
  • Schulung bestehend aus:
    • mindestens 4 Stunden Grundausbildung;
    • mindestens 8 Stunden Sonderausbildung unter Berücksichtigung der Risiken des Unternehmens;
  • gefolgt von einer 4-stündigen Zusatzausbildung innerhalb von 5 Jahren.
B
  • berufliche Qualifikation in einem Tätigkeitsbereich des betroffenen Unternehmens (Grundqualifikation);
  • Schulung bestehend aus:
    • mindestens 8 Stunden Grundausbildung;
    • mindestens 20 Stunden Sonderausbildung unter Berücksichtigung der Risiken des Unternehmens;
  • gefolgt von einer 8-stündigen Zusatzausbildung innerhalb von 5 Jahren.
C1, C2, C3, C4
(Finanzsektor und Verwaltung)
  • berufliche Qualifikation in einem Tätigkeitsbereich des betroffenen Unternehmens (Grundqualifikation);
  • Schulung bestehend aus:
    • mindestens 32 Stunden Grundausbildung;
    • mindestens 56 Stunden Sonderausbildung unter Berücksichtigung der Risiken des Unternehmens;
  • gefolgt von einer 10-stündigen Zusatzausbildung innerhalb von 5 Jahren.
C4 (außer Finanzsektor und Verwaltung)
C5, C6 und C7
  • Qualifikation als technischer Ingenieur bzw. Industrieingenieur in einem Tätigkeitsbereich des betroffenen Unternehmens (Grundqualifikation);
  • Schulung bestehend aus:
    • mindestens 48 Stunden Grundausbildung;
    • mindestens 88 Stunden Sonderausbildung unter Berücksichtigung der Risiken des Unternehmens;
  • gefolgt von einer 10-stündigen Zusatzausbildung innerhalb von 5 Jahren.
D, E, F, und G
  • Qualifikation als Ingenieur mit einer Spezialisierung in einer wesentlichen Tätigkeit des betroffenen Unternehmens (Grundausbildung);
  • Schulung bestehend aus:
    • mindestens 48 Stunden Grundausbildung;
    • mindestens 118 Stunden Sonderausbildung unter Berücksichtigung der Risiken des Unternehmens;
  • gefolgt von einer 10-stündigen Zusatzausbildung innerhalb von 5 Jahren.

 

Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, dass jede Fachkraft für Arbeitssicherheit über die erforderlichen Qualifikationen, Erfahrung und Schulungen verfügt, um ihre Aufgaben innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Ernennung aufnehmen zu können. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, seine Fachkraft für Arbeitssicherheit für eine Schulung anzumelden und ihm einen Bildungsurlaub zu gewähren.

Die Weiterbildungen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz haben einen verbindlichen Charakter und die Kosten gehen vollständig zu Lasten des Unternehmens.

Angesichts des verbindlichen Charakters der Schulung für Fachkräfte für Arbeitssicherheit kann diese nicht als berufliche Weiterbildung betrachtet werden und führt folglich nicht zu einer Verpflichtung der Erstattung der Kosten seitens des Arbeitnehmers.

Im Rahmen seiner Verantwortlichkeiten betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber auch sicherstellen, dass der oder die Fachkräfte für Arbeitssicherheit regelmäßig seine/ihre Kenntnisse in diesem Bereich auffrischen.

Die Grundausbildung muss zumindest folgende Themenbereiche abdecken:

  • luxemburgische Rechtsvorschriften in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
  • allgemeine Aspekte in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

Der Arbeitsminister kann auf verpflichtende Stellungnahme des beratenden Ausschusses Abweichungen von der Mindestdauer der Sonderausbildung für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit genehmigen. Entsprechende begründete Anträge sind an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt zu richten.

Der Minister für Arbeit bestimmt auf Stellungnahme des beratenden Ausschusses die Inhalte der Grund- und Sonderausbildungen sowie die während der Zusatzausbildungen zu behandelnden Themen für die einzelnen Schulungen und veröffentlicht sie im Amtsblatt (Mémorial).

Der Minister für Arbeit kann ebenfalls auf verpflichtende Stellungnahme des beratenden Ausschusses eine Schulung als gleichwertig anerkennen. Entsprechende begründete Anträge sind an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt zu richten.

Ein Antragsteller, der eine Gleichstellung mit einer Schulung für Fachkräfte für Arbeitssicherheit beantragt, muss einen schriftlichen Antrag an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt richten und folgende Unterlagen beifügen:

  • eine Kopie des Diploms (berufliche Qualifikation);
  • eine Kopie des Nachweises über die Eintragung in das Register für Bildungsnachweise;
  • eine Kopie des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss der Schulung für Fachkräfte für Arbeitssicherheit und deren detaillierten Lehrplan;
  • (gegebenenfalls) Kopien der Teilnahmebescheinigungen an Fortbildungen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit;
  • eine ausführliche Darstellung der Berufserfahrung der betreffenden Person (Arbeitgeber, Beschäftigungszeiträume, Tätigkeitsbereiche/Aufgaben usw.). Dieses Dokument ist mit dem Vermerk „certifié exact et véridique“ (Bestätigung der Richtigkeit der Angaben) sowie dem Datum und der Unterschrift der betreffenden Person zu versehen.

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