Das Arbeitsgesetzbuch enthält keine Bestimmungen zur Erstattung der Kosten einer Fahrt oder Reise, die mit einem privaten Fahrzeug für Rechnung des Unternehmens unternommen wird.
Es ist allein dem Arbeitgeber überlassen, eine solche Erstattung vorzusehen oder nicht.
Möglicherweise sieht aber der Arbeitsvertrag oder der Tarifvertrag eine solche Erstattung vor.
Nach dem Steuergesetzbuch ist zu unterscheiden zwischen Fahrten des Arbeitnehmers zwischen seinem Wohn- und Arbeitsort, die durch einen Pauschalabzug an der Quelle abgedeckt sind, und Fahrtkosten, die steuerbefreit sind, wenn sie mit einer dienstlichen Fahrt außerhalb der Gemeinde, in dem die übliche Arbeitstätigkeit ausgeführt wird, in Zusammenhang stehen, sofern die Entfernung mindestens 3 Kilometer beträgt.
Erfolgt keine Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber, kann der Arbeitnehmer beim zuständigen Steueramt der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) die Anrechnung beantragen.