Ein befristeter Arbeitsvertrag kann eine Probezeitklausel enthalten.
Enthält der Vertrag kein genau festgelegtes Ablaufdatum, wird die Probezeit anteilig zur Mindestlaufzeit des Vertrags berechnet.
Die eventuell zwischen den Parteien vereinbarte Probezeit darf weder weniger als zwei Wochen noch mehr als ein Viertel der im befristeten Arbeitsvertrag festgelegten Dauer bzw. der Mindestlaufzeit, für die der befristete Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, betragen.
Beispiele 1
Im Rahmen eines auf 12 Monate befristeten Arbeitsvertrags darf die eventuell zwischen den Parteien vereinbarte Probezeit in keinem Fall (12 Monate/4) 3 Monate überschreiten.
Beispiele 2
Im Rahmen eines auf 5 Monate befristeten Arbeitsvertrags darf die eventuell zwischen den Parteien vereinbarte Probezeit in keinem Fall (5 Monate/4) 1,25 Monate überschreiten.
Da die Probezeit, die die Dauer eines Monats überschreitet, in ganzen Monaten ausgedrückt werden muss (FAQ D3a4), darf die Probezeit, die zwischen den Parteien vereinbart werden kann, in keinem Fall die Dauer von 1 Monat überschreiten.
Beispiele 3
Im Rahmen eines auf 4 Wochen befristeten Arbeitsvertrags darf die eventuell zwischen den Parteien vereinbarte Probezeit in keinem Fall (4 Wochen/4) 1 Woche überschreiten.
Da die Probezeit nicht kürzer als 2 Wochen sein darf, kann man schlussfolgern, dass der auf 4 Wochen befristete Arbeitsvertrag keine Probezeit enthalten darf.
Es resultiert daraus, dass befristete Arbeitsverträge mit einer Dauer von weniger als 2 Monaten keine Probezeitklausel enthalten dürfen.
Die Dauer der Probezeit wird bei der Berechnung der maximalen Laufzeit des Vertrags berücksichtigt.
Beim Abschluss eines neuen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrags kann jedoch keine neue Probezeit vorgesehen werden: Es gilt das Prinzip, dass die Probezeit nicht erneuert werden kann.