Ein befristeter Arbeitsvertrag kann eine Probezeit vorsehen.
Enthält der Vertrag kein genau festgelegtes Ablaufdatum, wird die Probezeit anteilig zur Mindestlaufzeit des Vertrags berechnet.
Die eventuell zwischen den Parteien vereinbarte Probezeit darf nicht kürzer als zwei Wochen sein. Außerdem darf Sie weder die in er FAQ D3a3 genannte Dauer überschreiten, noch länger als ein Viertel der im befristeten Arbeitsvertrag festgelegten Dauer bzw. der Mindestlaufzeit, für die der befristete Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, sein.
Beispiel 1
Im Rahmen eines auf 12 Monate befristeten Arbeitsvertrags darf die eventuell zwischen den Parteien vereinbarte Probezeit in keinem Fall (12 Monate/4) 3 Monate überschreiten.
Beispiel 2
Im Rahmen eines auf 5 Monate befristeten Arbeitsvertrags darf die eventuell zwischen den Parteien vereinbarte Probezeit in keinem Fall (5 Monate/4) 1,25 Monate überschreiten.
Da die Probezeit, die die Dauer eines Monats überschreitet, in ganzen Monaten ausgedrückt werden muss (FAQ D3a4), darf die Probezeit, die zwischen den Parteien vereinbart werden kann, in keinem Fall die Dauer von 1 Monat überschreiten.
Anmerkung
Das Arbeitsgesetzbuch sieht vor, dass eine Probezeit von maximal einem Monat in vollen Wochen anzudrücken ist. Grundsätzlich ist es daher nicht möglich, eine Probezeit von einem Monat zu vereinbaren.
Bei befristeten Arbeitsverträgen darf die Dauer der Probezeit nicht mehr als ein Viertel der im befristeten Arbeitsvertrag festgelegten Dauer oder der Mindestdauer, für die der befristete Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, betragen. Das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) ist der Ansicht, dass die Probezeit wie im zuvor genannten Beispiel ausnahmsweise einen Monat betragen muss.
In diesem Fall sollte die Dauer der Probezeit abgerundet und in vollen Monaten angegeben werden, um sowohl die ursprünglich berechnete Höchstdauer möglichst genau einzuhalten als auch die Regel zu beachten, dass eine Probezeit von mehr als einem Monat in vollen Monaten angegeben werden muss.
Beispiel 3
Im Rahmen eines auf 4 Wochen befristeten Arbeitsvertrags darf die eventuell zwischen den Parteien vereinbarte Probezeit in keinem Fall (4 Wochen/4) 1 Woche überschreiten.
Da die Probezeit nicht kürzer als 2 Wochen sein darf, kann man schlussfolgern, dass der auf 4 Wochen befristete Arbeitsvertrag keine Probezeit vorsehen darf.
Demnach dürften befristete Arbeitsverträge mit einer Dauer von weniger als 2 Monaten keine Probezeit vorsehen.
Die Dauer der Probezeit wird bei der Berechnung der maximalen Laufzeit des Vertrags berücksichtigt.
Beim Abschluss eines neuen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrags kann jedoch keine neue Probezeit vorgesehen werden: Es gilt das Prinzip, dass die Probezeit nicht erneuert werden kann.