Ein befristeter Arbeitsvertrag kann eine Probezeitklausel enthalten.
Enthält der Vertrag kein genau festgelegtes Ablaufdatum, wird die Probezeit anteilig zur Mindestlaufzeit des Vertrags berechnet.
Die eventuell zwischen den Parteien vereinbarte Probezeit darf weder weniger als zwei Wochen noch mehr als ein Viertel der im befristeten Arbeitsvertrag festgelegten Dauer bzw. der Mindestlaufzeit, für die der befristete Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, betragen.
Beispiele
Im Rahmen eines auf 12 Monate befristeten Arbeitsvertrags darf die eventuell zwischen den Parteien vereinbarte Probezeit in keinem Fall (12 Monate/4) 3 Monate überschreiten.
Die Dauer der Probezeit wird bei der Berechnung der maximalen Laufzeit des Vertrags berücksichtigt.
Beim Abschluss eines neuen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrags kann jedoch keine neue Probezeit vorgesehen werden: Es gilt das Prinzip, dass die Probezeit nicht erneuert werden kann.