Grundsätzliches
Wenn die Parteien die Aufnahme einer Probezeit in den Arbeitsvertrag vereinbaren, darf diese Probezeit nicht kürzer als 2 Wochen und nicht länger als 6 Monate sein.
Ausnahmen bezüglich der Höchstdauer der Probezeit
Probezeit mit einer Höchstdauer von 3 Monaten
Die Probezeit darf höchstens 3 Monate betragen, wenn der Bildungsstand des Arbeitnehmers nicht mindestens dem des Gesellenbriefs (CATP) entspricht. Demnach muss ein Arbeitgeber, der einem neu einzustellenden Arbeitnehmer eine Probezeit auferlegen möchte, sich über die Ausbildung dieses Arbeitnehmers erkundigen, um die Dauer der Probezeit festzulegen.
Probezeit mit einer Höchstdauer von 12 Monaten
Die Probezeit kann bis zu 12 Monate betragen, wenn die im Arbeitsvertrag vorgesehene monatliche Bruttovergütung mindestens 5.188,69 € (Index 968,04 bzw. 536 € zum Index 100) beträgt.
| Allgemeine Regel Bildungsstand < CATP |
Allgemeine Regel Bildungsstand ≥ CATP |
Anfangsvergütung ≥ 5.188,69 € (Index 968,04) |
|---|---|---|
2 Wochen (mindestens) |
2 Wochen (mindestens) |
2 Wochen (mindestens) |
3 Wochen |
3 Wochen |
3 Wochen |
4 Wochen |
4 Wochen |
4 Wochen |
2 Monate |
2 Monate |
2 Monate |
3 Monate (höchstens) |
3 Monate |
3 Monate |
4 Monate |
4 Monate |
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5 Monate |
5 Monate |
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6 Monate (höchstens) |
6 Monate |
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7 Monate |
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8 Monate |
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9 Monate |
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10 Monate |
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11 Monate |
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12 Monate (höchstens) |
Zusätzliche Regelung im Rahmen eines befristeten Vertrags hinsichtlich der maximalen Dauer der Probezeit
Der befristete Arbeitsvertrag kann auch eine Probezeit vorsehen.
Ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen gilt, dass die im befristeten Arbeitsverhältnis vereinbarte Probezeit eine Dauer von höchstens einem Viertel der vertraglich festgelegten Gesamt- oder Mindestlaufzeit nicht überschreiten darf.
Beispiele zur Anwendung sind in Faq D1b13 aufgeführt. Eine Tabelle mit der zulässigen Probezeit für befristete Arbeitsverträge gemäß dieser Regelung ist unten angegeben.
Anmerkung
Wenn die im Vertrag vorgesehene Probezeit diese Höchstgrenzen überschreitet, ist die Probezeit nicht gänzlich sondern nur für die Dauer, die das gesetzliche Minimum übersteigt, nichtig.