D1a4 - Kann man nachweisen, dass ein Arbeitsvertrag besteht, wenn er nicht schriftlich abgeschlossen wurde?

Wurde der Vertrag nicht schriftlich abgeschlossen, kann es schwierig werden, das Bestehen des Arbeitsverhältnisses und der entsprechenden Bedingungen (z. B. Vergütung, Arbeitsdauer, Arbeitszeiten usw.) nachzuweisen.

Es obliegt denjenigen, die behaupten, durch einen Arbeitsvertrag gebunden zu sein, das Bestehen und den Inhalt des Arbeitsvertrags nachzuweisen.

Für den Arbeitnehmer ist dies einfacher, denn er kann das Bestehen und den Inhalt des Arbeitsvertrags mit allen Beweismitteln belegen (z. B. durch Zeugenaussagen).

Beispiele

Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer haben sich geeinigt, dass Letzterer die Arbeit aufnehmen soll. Nach einigen Tagen, und da zwischen den Parteien noch kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, entscheidet der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall berechtigt, wegen unrechtmäßiger Kündigung gerichtlich gegen den Arbeitgeber vorzugehen, und er kann mit allen Beweismitteln belegen, dass ein Arbeitsverhältnis bestand und er mit der Durchführung des Arbeitsvertrags begonnen hatte.

Der Arbeitgeber muss jedoch nach den zivilrechtlichen Vorschriften für die Beweisführung handeln, um das Bestehen und den Inhalt des Arbeitsvertrags nachzuweisen.

Bezieht sich der Arbeitsvertrag auf einen Betrag von mehr als 2.500 €, hat der Arbeitgeber das Bestehen und den Inhalt durch die Vorlage eines Schreibens des Arbeitnehmers nachzuweisen, welches das Bestehen des Arbeitsvertrags glaubhaft macht.

Bezieht er sich auf einen Betrag von weniger als 2.500 €, darf der Arbeitgeber das Bestehen des Vertrags durch Zeugenaussagen oder durch eidesstattliche Erklärung des Arbeitnehmers (d. h. der Arbeitgeber bittet den Arbeitnehmer, seine Version des Sachverhalts unter Eid zu schildern) nachweisen.

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