D1a15 - Kann ein Arbeitsvertrag flexible Arbeitszeiten vorsehen?

Laut Arbeitsgesetzbuch muss der Arbeitsvertrag unter anderem folgende Informationen enthalten:

  • die reguläre tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit und
  • die normalen Arbeitszeiten.

Bei Teilzeitarbeit, muss der Arbeitsvertrag neben den Angaben zur vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit die Informationen über die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage enthalten.

Laut den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs hat der Arbeitsvertrag demnach Angaben zur täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu enthalten.

Die Angabe einer minimalen oder maximalen Anzahl von Arbeitsstunden pro Woche oder die Angabe einer Mindestgrenze anstelle der festen wöchentlichen Arbeitszeiten ist jedoch auch zulässig.

In der Tat lassen einige Rechtsprechungen Vertragsbestimmungen zu, die flexible Arbeitszeiten festlegen.

Beispiele

In einer Vertragsbestimmung kann eine wöchentliche Arbeitsdauer von 30 bis 40 Stunden festgelegt werden.

In diesem Fall darf der Arbeitgeber die wöchentliche Arbeitszeit bis auf 40 Arbeitsstunden erhöhen, ohne dass es sich um Überstunden handelt.

Der Arbeitgeber ist hingegen verpflichtet, den Arbeitnehmer für mindestens 30 Arbeitsstunden zu entlohnen, auch wenn es nicht genug Arbeit gibt.

Anmerkung

In solchen Fällen sind auch die Vorschriften über die Teilzeitarbeit zu beachten.

Vertragsbestimmungen, in denen zu hohe Schwankungen der wöchentlichen Arbeitsdauer vorgesehen sind, sind jedoch nicht zulässig.

Beispiele

Ein Arbeitsvertrag mit einer Arbeitszeit zwischen 10 und 40 Stunden oder Willensklauseln, die dem Arbeitgeber jegliche Befugnis erteilen.

Beispiele

Eine Bestimmung, die dem Arbeitgeber erlaubt zu entscheiden, ob er den Arbeitnehmer braucht oder nicht.

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