Keine Rechtsvorschrift verbietet, dass volljährige Schüler und Studierende, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt sind, außerhalb der Schul- oder Semesterferien an Sonntagen arbeiten.
Für jede Arbeit an Sonntagen sind die Zuschläge nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts anwendbar (FAQ D5e6).
Bei Sonntagsarbeit haben die Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 70% für jede an Sonntagen geleistete Arbeitsstunde.
Arbeitnehmer die am Sonntag arbeiten haben Anspruch auf eine Ausgleichsruhezeit in Höhe:
- eines vollen Tages, wenn die Dauer der Sonntagsarbeit mehr als 4 Stunden;
- eines halben Tages, wenn die Dauer der Sonntagsarbeit nicht mehr als 4 Stunden betragen hat.
Im Falle der Ausgleichsruhezeit wird lediglich der Zuschlag von 70 % geschuldet.
Wenn die Dauer der Arbeit nicht mehr als 4 Stunden betragen hat, muss die Ausgleichsruhezeit vor oder nach 13.00 Uhr gewährt werden, und am entsprechenden Tag darf die Arbeitszeit 5 Stunden nicht überschreiten.
Im Gegensatz dazu dürfen jugendliche Schüler und Studierende von 16 bis 18 Jahre, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt sind, nicht an Sonntagen arbeiten. Ausgenommen die Ausnahmereglungen die in Artikel L. 344-13 des Arbeitsgesetzbuches vorgesehen sind (FAQ D5h13).
In diesem Fall gelten bei Sonntagsarbeit von Jugendlichen spezielle Lohnzuschläge:
- Während des Zeitraumes von 12 Tagen unmittelbar nach einem Sonntag oder Feiertag, an dem der Jugendliche gearbeitet hat, muss ein voller Tag als Ausgleichsruhezeit für die Arbeit am Sonntag oder Feiertag gewährt werden.
- Zuschlag von 100 %.
Es ist zu beachten, dass Jugendliche nur an einem von 2 Sonntagen arbeiten dürfen, mit Ausnahme des Hotel- und Gastronomiegewerbe, in dem diese Begrenzung während der Monaten Juli und August nicht gilt.