Grundsätzlich dürfen Jugendliche weder sonntags noch an gesetzlichen Feiertagen eingesetzt werden.
Ausnahmen
In den folgenden Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber Jugendliche an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag arbeiten lassen:
- im Falle höherer Gewalt oder
- wenn die Existenz oder Sicherheit des Unternehmens dies erfordert.
In diesen Fällen wird die Arbeit nur in dem zur Vermeidung einer ernsthaften Störung des normalen Betriebs des Unternehmens erforderlichen Maße geleistet. Voraussetzung ist außerdem, dass erwiesenermaßen keine erwachsenen Arbeitnehmer dafür zur Verfügung stehen.
Der Unternehmensleiter oder sein Vertreter muss unverzüglich und unter Angabe der Gründe für die Sonn- oder Feiertagsarbeit den Direktor des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts davon in Kenntnis setzen.
Der Minister für Arbeit, Beschäftigung sowie Sozial-und Solidarwirtschaft, kann nach Stellungnahme der Minister die zuständig sind für die berufliche Weiterbildung sowie die Familie, eine verlängerte Genehmigung für die Sonn- und Feiertagsarbeit von Jugendlichen in den folgenden Einrichtungen erteilen:
- Hotels, Restaurants, Cafés, Verzehrstellen,
- Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen für ältere oder pflegebedürftige Personen,
- Kinderheime und im Bereich der Erziehung und Betreuung von Kindern tätige Einrichtungen.
Die Jugendlichen müssen jedoch jeden zweiten Sonntag frei haben. In der Gastronomie und im Hotelgewerbe gilt diese Beschränkung hingegen nicht in den Monaten Juli und August.
Es ist zu beachten, dass jugendliche Schüler und Studierende (15 bis 18 Jahre), die während der Schulferien beschäftigt sind nach Artikel L. 151-7, Absatz 2, Punkt 2 des Arbeitsgesetzbuches an Sonntagen oder an Feiertagen arbeiten dürfen (FAQ D2b14).