D5e6 - Welche Lohnzuschläge gelten für die Sonntagsarbeit?

Sonntagsarbeit berechtigt die Arbeitnehmer zu einem Lohnzuschlag von 70 % für jede an Sonntagen geleistete Arbeitsstunde.

An Sonntagen eingesetzte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Ausgleichsruhezeit in Höhe:

  • eines vollen Tages, wenn die Dauer der Sonntagsarbeit mehr als 4 Stunden betragen hat;
  • eines halben Tages, wenn die Dauer der Sonntagsarbeit nicht mehr als 4 Stunden betragen hat.

Im Falle der Ausgleichsruhezeit wird lediglich der Zuschlag von 70 % geschuldet.

Wenn die Dauer der Arbeit nicht mehr als 4 Stunden betragen hat, muss die Ausgleichsruhezeit vor oder nach 13.00 Uhr gewährt werden, und am entsprechenden Tag darf die Arbeitszeit 5 Stunden nicht überschreiten.

Stellen die an Sonntagen geleisteten Arbeitsstunden gleichzeitig Überstunden, dar, so sind diese ebenfalls entsprechend zu vergüten.

Beispiele

Ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer arbeitet an einem Sonntag 4 Stunden. Diese Stunden sind zugleich Überstunden.

  • Nimmt der Arbeitnehmer keine Ausgleichsruhezeit und werden seine Überstunden vergütet, hat er Anspruch auf:
    • Entlohnung der 4 Stunden Sonntagsarbeit (100 %);
    • Zahlung des Zuschlags für die Sonntagsarbeit (70 %);
    • Zahlung des Überstundenzuschlags (40 %).
  • Nimmt der Arbeitnehmer eine Ausgleichsruhezeit und werden seine Überstunden vergütet, hat er Anspruch auf:
    • eine bezahlte Ausgleichsruhezeit (100 %) von einem halben Tag (4 Stunden für Vollzeitbeschäftigte);
    • Zahlung des Zuschlags für die Sonntagsarbeit (70 %);
    • Zahlung des Überstundenzuschlags (40 %).
  • Nimmt der Arbeitnehmer eine Ausgleichsruhezeit und werden seine Überstunden mit einer bezahlten Ruhezeit entgolten, hat er Anspruch auf:
    • eine bezahlte Ausgleichsruhezeit (100 %) von einem halben Tag (4 Stunden für Vollzeitbeschäftigte);
    • Zahlung des Zuschlags für die Sonntagsarbeit (70 %);
    • eine bezahlte Ruhezeit von 2 Stunden (0,5 bzw. 50 % von 4 Stunden, und nicht 1,5 von 4 Stunden).

Beispiele
Ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer arbeitet an einem Sonntag 2 Stunden. Diese Stunden sind zugleich Überstunden.

  • Nimmt der Arbeitnehmer eine Ausgleichsruhezeit und werden seine Überstunden vergütet, hat er Anspruch auf:
    • eine bezahlte Ausgleichsruhezeit von einem halben Tag (4 Stunden), entgolten mit 2 Stunden;
    • Zahlung des Zuschlags für die Sonntagsarbeit (70 %);
    • Zahlung des Überstundenzuschlags (40 %).

 

Beispiele
Ein Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden arbeitet an einem Sonntag 4 Stunden. Diese Stunden sind zugleich Überstunden.

  • Nimmt der Arbeitnehmer eine Ausgleichsruhezeit und werden seine Überstunden vergütet, hat er Anspruch auf:
    • eine bezahlte Ausgleichsruhezeit von einem halben Tag (1 Stunde aufgrund der Teilzeit = ¼ von 4 Stunden, da die Beschäftigung des Arbeitnehmers ¼ von 40 Stunden (Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten) entspricht);
    • Zahlung des Zuschlags für die Sonntagsarbeit (70 %);
    • Zahlung des Überstundenzuschlags (40 %).

Junge Arbeitnehmer

Für junge Arbeitnehmer wird die Sonntagsarbeit mit einem Zuschlag von 100 % entlohnt.

Arbeitnehmer im Hotel- und Gastronomiegewerbe

In Abweichung von den obigen Bestimmungen berechtigt die Sonntagsarbeit in Hotels, Restaurants, Kantinen, Schankbetrieben und anderen Einrichtungen, in denen Speisen und Getränke serviert werden (sowie in der Landwirschaft und im Weinbau), nicht zum Erhalt eines Lohnzuschlags.

In diesen Unternehmen haben Arbeitnehmer, die innerhalb eines Kalenderjahres an insgesamt 20 Sonntagen gearbeitet haben, Anspruch auf mindestens 2 bezahlte Urlaubstage zusätzlich zum Jahresurlaub.

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