D2c3 - Dürfen Schüler bereits mit 15 Jahren außerhalb der Schulferien mit einem befristeten Arbeitsvertrag für Schüler/Studierende beschäftigt werden?

Nein.

Derzeit gilt die Schulpflicht für Kinder im Alter von 4 bis 16 Jahren.

Schüler, der außerhalb der Schulferien mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt ist, darf erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres arbeiten.

Allerdings sieht Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 über die Schulpflicht, welcher das Gesetz vom
6. Februar 2009 (loi du 6 février 2009 relative à l’obligation scolaire) ändert und die Grundschulbildung organisiert, schreibt jedoch eine Schulpflicht von 14 Jahren vor. Somit gilt die Schulpflicht ab dem 1. September 2026 für Kinder im Alter von 4 bis 18 Jahren.

Im Ausnahmefall endet die Schulpflicht vor dem 18. Lebensjahr beim Erhalt von:

  • einem Diplom oder einem Zeugnis, welches das Ende der Studien des Sekundarunterrichts und der beruflichen Ausbildung abschließt und von einer luxemburgischen öffentlich-rechtlichen Einrichtung von einer individuellen Einrichtung, die vom luxemburgischen Staat zugelassen ist, ausgestellt wird; oder
  •  einem anderen Diplom oder einem anerkannten Zeugnis, welches gleichwertig mit einem der gesetzlich oder von einer Entscheidung des Ministers mit Zuständigkeit für das Bildungswesen vorgeschriebenen Diplome oder der Zeugnisse ist.

Anmerkung

Studierende dürfen in der Ferienzeit mit einem Beschäftigungsvertrag für Schüler/Studierende ab dem Alter von 15 Jahren beschäftigt werden, wenn sie an einer luxemburgischen oder ausländischen Bildungseinrichtung eingeschrieben sind und als ordentliche Schüler oder Studierende am Vollzeitunterricht teilnehmen. (FAQ D2b2)

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung durch das Gesetz vom 20. Juli 2023 über die Schulpflicht und zur Änderung des Gesetzes vom 6. Februar 2009 (loi du 6 février 2009 relative à l’obligation scolaire) über die Organisation der Grundschulbildung nicht geändert wird.

Zum letzten Mal aktualisiert am