D18a20 – Welche Rechte haben Arbeitnehmer, die in der Landwirtschaft, im Weinbau und im Gartenbau außerhalb saisonaler Schwankungen beschäftigt sind, in Bezug auf Feiertage?

Vergütung der Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag, der mit einem Werktag zusammenfällt

In Betrieben der Landwirtschaft, des Weinbaus und des Gartenbaus, deren Geschäftstätigkeit keinen saisonalen Schwankungen unterliegt, gelten für die Arbeitnehmer, die an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten, der mit einem Werktag zusammenfällt, die Feiertagszuschläge nach den allgemeinen Rechtsvorschriften (vgl. FAQ D9a3).

Vergütung der Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag, der mit einem Sonntag zusammenfällt

Ein Arbeitnehmer, der in den Betrieben der Landwirtschaft, des Weinbaus und des Gartenbaus außerhalb saisonaler Schwankungen, an einem gesetzlichen Feiertag arbeitet, der mit einem Sonntag zusammenfällt, hat Anspruch auf:

  • um den Feiertag zu vergüten, der mit einem Sonntag zusammenfällt:

·       einen Tag Ausgleichsurlaub, der innerhalb von 3 Monaten ab dem betreffenden Feiertag genehmigt werden muss,

  • um die Arbeit an einem Feiertag zu vergüten:

·       Vergütung der tatsächlich an diesem Tag geleisteten Arbeitsstunden zum normalen Stundentarif,

·       + Zuschlag von 100 % des normalen Stundentarifs der tatsächlich an diesem Tag geleisteten Arbeitsstunden,

  • um die Arbeit an einem Sonntag zu vergüten:

·       in Betrieben der Landwirtschaft und des Weinbaus: mindestens 2 bezahlte Urlaubstage zusätzlich zum Jahresurlaub für Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr insgesamt 20 Sonntage arbeiten

·       in Gartenbaubetrieben: einen Lohnzuschlag von 70 % des normalen Stundentarifs der am Sonntag geleisteten Arbeitsstunden.

 

Aufgepasst:

In Bezug auf Sonntagsarbeit muss zwischen Landwirtschafts- und Weinbaubetrieben auf der einen Seite und Gartenbaubetrieben auf der anderen Seite unterschieden werden. Gemäß Artikel L. 231-6 Absatz 1 Ziffer 4 des Arbeitsgesetzbuches, gilt das in Artikel L. 231-1 vorgesehene Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen nicht „für Landwirtschafts- und Weinbauunternehmen“. Gartenbauunternehmen hingegen sind nicht ausdrücklich von dem Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen ausgenommen. Um ihre Arbeitnehmer an Sonntagen arbeiten zu lassen, müssen Gartenbaubetriebe mindestens eine der in den Artikeln L. 231-2 bis L. 231-5 des Arbeitsgesetzbuchs (die allgemeinen Bedingungen für Ausnahmen von dem Verbot nach Artikel L. 231-1 des Arbeitsgesetzbuchs) festgelegten Bedingungen erfüllen (vgl. FAQ D18a14).

 

Vergütung an einem nicht gearbeiteten gesetzlichen Feiertag

Alle Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, im Weinbau und im Gartenbau unterliegen dem allgemeinen Recht in Bezug auf Zuschläge für arbeitsfreie Feiertage (vgl. FAQ D9a4).

 

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