Gesetzlicher Feiertag, der mit einem Sonntag zusammenfällt
Feiertag, an dem der Arbeitnehmer sowieso nicht gearbeitet hätte
Fällt ein Feiertag mit einem Sonntag zusammen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf:
- 1 Tag Ausgleichsurlaub, der innerhalb von 3 Monaten nach dem betreffenden Feiertag genehmigt werden muss.
Ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, muss dieser Ausgleichsurlaubstag vor Ende des Kalenderjahres bewilligt werden, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage der Monate November und Dezember, die während der ersten 3 Monate des Folgejahres ausgeglichen werden können.
Ausgleichsurlaub muss als solcher genommen werden und kann nicht die Form einer finanziellen Entschädigung annehmen.
Feiertag, an dem der Arbeitnehmer normalerweise gearbeitet hätte
Fällt ein Feiertag mit einem Sonntag zusammen, an dem der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag normalerweise gearbeitet hätte, hat er Anspruch auf:
- die Vergütung der Zahl der Arbeitsstunden, die an diesem Tag normalerweise geleistet worden wären, ohne Anrechnung eines zusätzlichen Ausgleichsurlaubstages.
Nota Bene
Analog zu vorherigen Gerichtsurteilen im Bereich der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, ist die ITM der Ansicht, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Vergütung hat, „die alle Elemente der ‚strukturellen‘ Vergütung berücksichtigt, die sich aus dem normalen Arbeitsplan ergeben, sowie eine gewisse Regelmäßigkeit und Konstanz haben und dies unabhängig vom Zweck des jeweiligen Zuschlags“.
Der Arbeitnehmer hätte folglich Anspruch auf die Vergütung, die ihm zustehen würde, wenn er an diesem Tag normal gearbeitet hätte, insbesondere mit den anwendbaren Zuschlägen.
Gesetzlicher Feiertag, der mit einem Werktag zusammenfällt
In diesem Fall muss unterschieden werden, ob der Arbeitnehmer an diesem Tag laut seinem Arbeitsvertrag sowieso nicht gearbeitet hätte oder ob er normalerweise gearbeitet hätte bzw. nur 4 oder weniger Stunden gearbeitet hätte.
Feiertag, an dem der Arbeitnehmer sowieso nicht gearbeitet hätte
Fällt ein gesetzlicher Feiertag mit einem Werktag zusammen, an dem der Arbeitnehmer laut seinem Arbeitsvertrag sowieso nicht gearbeitet hätte, hat er Anspruch auf:
- 1 Tag Ausgleichsurlaub, der innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag nach dem betreffenden Feiertag genommen werden muss.
Fallen zwei gesetzliche Feiertage auf denselben Werktag, an dem ein Arbeitnehmer sowieso nicht gearbeitet hätte, hat er Anspruch auf:
- einen Tag Ausgleichsurlaub, der innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag nach dem betreffenden Feiertag genehmigt werden muss;
- einen Tag Ausgleichsurlaub für den zweiten gesetzlichen Feiertag, der innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag nach dem betreffenden Feiertag genehmigt werden muss;
Ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, müssen diese Ausgleichsurlaubstage vor Ende des Kalenderjahres bewilligt werden, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage der Monate November und Dezember, die während der ersten 3 Monate des Folgejahres ausgeglichen werden können.
Feiertag, an dem der Arbeitnehmer normalerweise gearbeitet hätte
Fällt ein gesetzlicher Feiertag mit einem Werktag zusammen, an dem der Arbeitnehmer laut seinem Arbeitsvertrag mehr als 4 Stunden gearbeitet hätte, hat er an diesem Tag frei und Anspruch auf:
- die Vergütung der Zahl der Arbeitsstunden, die er an diesem Tag normalerweise gearbeitet hätte, ohne dass er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag hat.
Fallen zwei gesetzliche Feiertage auf denselben Werktag, an dem ein Arbeitnehmer gearbeitet hätte, hat er Anspruch auf:
- die Vergütung der Zahl der Arbeitsstunden, die an diesem Tag normalerweise geleistet worden wären, zum normalen Stundentarif,
- einen Tag Ausgleichsurlaub für den zweiten gesetzlichen Feiertag, der innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag nach dem betreffenden Feiertag genehmigt werden muss;
Feiertag, an dem der Arbeitnehmer 4 oder weniger Stunden gearbeitet hätte
Fällt ein gesetzlicher Feiertag mit einem Werktag zusammen, an dem der Arbeitnehmer laut seinem Arbeitsvertrag nur 4 oder weniger Stunden gearbeitet hätte, hat er Anspruch auf:
- die Vergütung der Zahl der Arbeitsstunden, die an diesem Tag normalerweise geleistet worden wären,
- + einen halben Tag Ausgleichsurlaub, der innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag nach dem betreffenden Feiertag genehmigt werden muss.
- Fallen zwei gesetzliche Feiertage auf denselben Werktag, an dem ein Arbeitnehmer 4 oder weniger Stunden gearbeitet hätte, hat er Anspruch auf:
- die Vergütung der Zahl der Arbeitsstunden, die an diesem Tag normalerweise geleistet worden wären, zum normalen Stundentarif,
- + einen halben Tag Ausgleichsurlaub, der innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag nach dem betreffenden Feiertag genehmigt werden muss,
- + einen halben Tag Ausgleichsurlaub für den zweiten gesetzlichen Feiertag, der innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag nach dem betreffenden Feiertag genehmigt werden muss.
Kann dieser Ausgleichsurlaub aus betriebsbedingten Gründen nicht bewilligt werden, hat der Betroffene Anspruch auf die der Dauer dieses Urlaubs entsprechende Vergütung.