Ja.
Hierbei muss jedoch zwischen Familienbetrieben und Landwirtschafts- und Weinbaubetrieben auf der einen Seite und Gartenbaubetrieben auf der anderen Seite unterschieden werden.
Gemäß Artikel L. 231-1 des Arbeitsgesetzbuchs gilt das Verbot für Arbeitgeber, Arbeitnehmer an Sonntagen arbeiten zu lassen, nicht für Familienunternehmen: „Die Arbeitgeber des öffentlichen und privaten Sektors dürfen mit Arbeits- oder Ausbildungsvertrag beschäftigte Arbeitnehmer nicht an Sonntagen von Mitternacht bis Mitternacht arbeiten lassen, es sei denn, es handelt sich dabei um Betriebe, in denen ausschließlich Verwandte in auf- und absteigender Linie, Geschwister oder im gleichen Grade Verschwägerte des Arbeitgebers beschäftigt sind.“
Ebenso ergibt sich aus Artikel L. 231-6 Absatz 1 Ziffer 4 des Arbeitsgesetzbuchs, dass das in Artikel L. 231-1 vorgesehene Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen auch nicht „für Landwirtschafts- und Weinbauunternehmen“ gilt.
Gartenbauunternehmen hingegen sind nicht ausdrücklich von dem Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen ausgenommen. Um ihre Arbeitnehmer an Sonntagen arbeiten zu lassen, müssen Gartenbaubetriebe mindestens eine der in den Artikeln L. 231-2 bis L. 231-5 des Arbeitsgesetzbuchs (die allgemeinen Bedingungen für Ausnahmen von dem Verbot nach Artikel L. 231-1 des Arbeitsgesetzbuchs) festgelegten Bedingungen erfüllen.