Bevor diese Frage beantwortet wird, sollte an die Begriffsbestimmungen erinnert werden:
Begriffsbestimmungen
- Werktag = jeder Wochentag, d. h Montag bis Samstag. Der Sonntag ist kein Werktag.
- Arbeitsfreier Werktag = die Wochentage (außer Sonntag), an denen ein Arbeitnehmer laut seinem Arbeitsvertrag nicht arbeitet.
Vergütung der Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag, der mit einem Werktag zusammenfällt
Muss ein Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten, hat er für jeden gesetzlichen Feiertag, der mit einem Werktag zusammenfällt, Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von:
- der Vergütung der Zahl der Arbeitsstunden, die an diesem Tag normalerweise geleistet worden wären, zum normalen Stundentarif,
- + Vergütung der tatsächlich an diesem Tag geleisteten Arbeitsstunden zum normalen Stundentarif,
- + Zuschlag von 100 % des normalen Stundentarifs der tatsächlich an diesem Tag geleisteten Arbeitsstunden.
Die Gesamtvergütung für die Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag beläuft sich demnach auf 300 %.
Der Gesetzgeber sieht keinen Ausgleichsurlaub für gesetzliche Feiertage, an denen gearbeitet wird und die auf einen Werktag fallen, vor.
Für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, an dem ein Arbeitnehmer laut seinem Arbeitsvertrag nicht gearbeitet hätte, ist hingegen Ausgleichsurlaub vorgesehen. In diesem Fall beläuft sich die Gesamtvergütung auf 200 % und einen Tag Ausgleichsurlaub, der binnen 3 Monaten bewilligt werden muss (Gesetzentwurf Nr. 4828/0, S. 3).
Fallen zwei gesetzliche Feiertage auf denselben Werktag, an dem ein Arbeitnehmer arbeitet, hat er Anspruch auf:
- die Vergütung der Zahl der Arbeitsstunden, die an diesem Tag normalerweise geleistet worden wären, zum normalen Stundentarif,
- + Vergütung der tatsächlich an diesem Tag geleisteten Arbeitsstunden zum normalen Stundentarif,
- + Zuschlag von 100 % des normalen Stundentarifs der tatsächlich an diesem Tag geleisteten Arbeitsstunden,
- einen Tag Ausgleichsurlaub für den zweiten gesetzlichen Feiertag, der innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag nach dem betreffenden Feiertag genehmigt werden muss;
Vergütung der Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag, der mit einem Sonntag zusammenfällt
Ein Arbeitnehmer, der an einem gesetzlichen Feiertag, der mit einem Sonntag zusammenfällt, arbeitet, hat Anspruch auf:
- um den Feiertag zu vergüten, der mit einem Sonntag zusammenfällt:
- einen Tag Ausgleichsurlaub, der innerhalb von 3 Monaten nach dem betreffenden Feiertag genihmigt werden muss
- um die Arbeit an einem Feiertag zu vergüten:
- die Vergütung der tatsächlich an diesem Tag geleisteten Arbeitsstunden zum normalen Stundentarif
- + Feiertagszuschlag = 100 % des normalen Stundentarifs der tatsächlich an diesem Tag geleisteten Arbeitsstunden,
- um die Arbeit an einem Sonntag zu vergüten :
- Lohnzuschlag von 70 % des normalen Stundentarifs der am Sonntag geleisteten Arbeitsstunden.
Handelt es sich bei diesen an einem Sonntag geleisteten Arbeitsstunden gleichzeitig um Überstunden für den Arbeitnehmer, hat dieser ebenfalls Anspruch auf einen Zuschlag von 40 % oder auf Ausgleichsruhezeit von anderthalb Stunden pro geleistete Überstunde.