Gemäß Artikel L. 232-1 Absatz 2 des Arbeitsgesetzbuchs gilt: „Eine großherzogliche Verordnung regelt die Situation der Beschäftigten in Saisonbetrieben.“ Dabei handelt es sich um die großherzogliche Verordnung vom 8. Oktober 1976 über die Vergütung der Arbeit an gesetzlichen Feiertagen in Unternehmen mit saisonbedingter Tätigkeit (règlement grand-ducal du 8 octobre 1976 concernant la rémunération du travail des jours fériés légaux dans les entreprises à caractère saisonnier), die gemäß ihrem Artikel 2 insbesondere für „Unternehmen des Privatsektors, deren Geschäftstätigkeiten saisonalen Schwankungen unterliegen“, gilt. Diese Verordnung gilt somit für Arbeitnehmer in Familienbetrieben oder Nicht-Familienbetrieben der Landwirtschaft, des Weinbaus oder des Gartenbaus, wenn deren Geschäftstätigkeit saisonalen Schwankungen unterliegt.
Gemäß Artikel 3 dieser Verordnung und abweichend zu den Lohnzuschlägen nach Artikel L. 232-7 des Arbeitsgesetzbuchs „können Arbeitnehmer, die auf Stunden- oder Monatsbasis bezahlt werden, in Saisonbetrieben beschäftigt sind und an gesetzlichen Feiertagen nicht frei haben, für jeden gesetzlichen Feiertag, an dem sie gearbeitet haben, wie folgt vergütet werden:
- entweder durch die Bewilligung von 2 bezahlten Ruhetagen innerhalb von 6 Monaten;
- oder durch die Bewilligung von 2 zusätzlichen bezahlten Urlaubstagen;
- oder für alle gearbeiteten gesetzlichen Feiertage durch die Bewilligung eines halben Ruhetags pro Woche während des ganzen Jahres.“
Diese Arbeitnehmer haben jedoch in jedem Fall Anspruch auf die ihnen nach Artikel L. 232-6 des Arbeitsgesetzbuchs geschuldete Vergütung, d. h. auf die Vergütung der Anzahl der Arbeitsstunden, die normalerweise gemäß den Bestimmungen des Arbeitsvertrags an dem Feiertag geleistet worden wären.
Im Übrigen können diese Ruhetage nicht in der Berechnung der wöchentlichen Ruhezeit berücksichtigt werden.
In Betrieben der Landwirtschaft, des Weinbaus und des Gartenbaus, deren Geschäftstätigkeit keinen saisonalen Schwankungen unterliegt, gelten für die Arbeitnehmer, die an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten, die Feiertagszuschläge nach den allgemeinen Rechtsvorschriften.