D18a19 - Welche Rechte haben Arbeitnehmer, die in der Landwirtschaft, im Weinbau und im Gartenbau beschäftigt sind, wenn deren Geschäftstätigkeit saisonalen Schwankungen unterliegt, in Bezug auf Feiertage?

Gemäß Artikel L. 232-1 Absatz 2 des Arbeitsgesetzbuchs gilt: „Eine großherzogliche Verordnung regelt die Situation der Beschäftigten in Saisonbetrieben.“ Dabei handelt es sich um die großherzogliche Verordnung vom 8. Oktober 1976 über die Vergütung der Arbeit an gesetzlichen Feiertagen in Unternehmen mit saisonbedingter Tätigkeit (règlement grand-ducal du 8 octobre 1976 concernant la rémunération du travail des jours fériés légaux dans les entreprises à caractère saisonnier) (nachstehend die „Verordnung“), die gemäß ihrem Artikel 2 insbesondere für „Unternehmen des Privatsektors, deren Geschäftstätigkeiten saisonalen Schwankungen unterliegen“, gilt. Diese Verordnung gilt somit für Arbeitnehmer in Familienbetrieben oder Nicht-Familienbetrieben der Landwirtschaft, des Weinbaus oder des Gartenbaus, wenn deren Geschäftstätigkeit saisonalen Schwankungen unterliegt.

Vergütung der Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag, der mit einem Werktag zusammenfällt

Gemäß Artikel 3 dieser Verordnung und abweichend zu den Lohnzuschlägen nach Artikel L. 232-7 des Arbeitsgesetzbuchs „können Arbeitnehmer, die auf Stunden- oder Monatsbasis bezahlt werden, in Saisonbetrieben beschäftigt sind und an gesetzlichen Feiertagen nicht frei haben, für jeden gesetzlichen Feiertag, an dem sie gearbeitet haben, wie folgt vergütet werden:

  • entweder durch die Bewilligung von 2 bezahlten Ruhetagen innerhalb von 6 Monaten;
  • oder durch die Bewilligung von 2 zusätzlichen bezahlten Urlaubstagen;
  • oder für alle gearbeiteten gesetzlichen Feiertage durch die Bewilligung eines halben Ruhetags pro Woche während des ganzen Jahres.“

Diese Arbeitnehmer haben jedoch, gemäß Artikel 3 der Verordnung, in jedem Fall Anspruch auf die ihnen nach Artikel L. 232-6 des Arbeitsgesetzbuchs geschuldete Vergütung, d. h. auf die Vergütung der Anzahl der Arbeitsstunden, die normalerweise gemäß den Bestimmungen des Arbeitsvertrags an dem Feiertag geleistet worden wären.

Im Übrigen können diese Ruhetage nicht in der Berechnung der wöchentlichen Ruhezeit berücksichtigt werden.

Vergütung der Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag, der mit einem Sonntag zusammenfällt

Wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt, hat ein Arbeitnehmer, der in der Landwirtschaft, im Weinbau und im Gartenbau beschäftigt ist, wenn deren Geschäftstätigkeit saisonalen Schwankungen unterliegt, beschäftigt ist, gemäß Artikel 3 der Verordnung, Anrecht auf:

  • entweder die Bewilligung von 2 bezahlten Ruhetagen innerhalb von 6 Monaten;
  • oder die Bewilligung von 2 zusätzlichen bezahlten Urlaubstagen;
  • oder für alle gearbeiteten gesetzlichen Feiertage die Bewilligung eines halben Ruhetags pro Woche während des ganzen Jahres.

Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer Anrecht hat auf die Vergütung der Anzahl der Arbeitsstunden, die normalerweise gemäß den Bestimmungen des Arbeitsvertrags an dem Feiertag geleistet worden wären (um den Feiertag zu vergüten, der mit einem Sonntag zusammenfällt), sowie auf mindestens 2 bezahlte Urlaubstage zusätzlich zum Jahresurlaub für Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr insgesamt 20 Sonntage arbeiten (vgl. FAQ D18a15) (um die Arbeit an einem Sonntag zu vergüten).

Nota bene:

Arbeitnehmer in Gartenbauunternehmen haben weiterhin Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 70% für jede an Sonntagen geleistete Arbeitsstunde. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass Gartenbauunternehmen nicht unter Artikel L. 231-6 Absatz 1 Ziffer 4 des Arbeitsgesetzbuchs fallen. Daher gilt für sie weiterhin der in Artikel L. 231-7 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehene allgemeine Anspruch auf einen Lohnzuschlag (neben dem Zuschlag gemäß Artikel 3 der großherzoglichen Verordnung vom 8. Oktober 1976 für jeden gearbeiteten Feiertag, der auf einen Sonntag fällt). Folglich gilt für Arbeitnehmer in Gartenbauunternehmen der Zuschlag gemäß Artikel L. 231-7 Absatz 2 Unterabsatz 3 nicht („mindestens 2 bezahlte Urlaubstage zusätzlich zum Jahresurlaub für Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr insgesamt 20 Sonntage arbeiten“). 

Aufgepasst:

In Bezug auf Sonntagsarbeit muss zwischen Landwirtschafts- und Weinbaubetrieben auf der einen Seite und Gartenbaubetrieben auf der anderen Seite unterschieden werden. Gemäß Artikel L. 231-6 Absatz 1 Ziffer 4 des Arbeitsgesetzbuches, gilt das in Artikel L. 231-1 vorgesehene Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen nicht „für Landwirtschafts- und Weinbauunternehmen“. Gartenbauunternehmen hingegen sind nicht ausdrücklich von dem Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen ausgenommen. Um ihre Arbeitnehmer an Sonntagen arbeiten zu lassen, müssen Gartenbaubetriebe mindestens eine der in den Artikeln L. 231-2 bis L. 231-5 des Arbeitsgesetzbuchs (die allgemeinen Bedingungen für Ausnahmen von dem Verbot nach Artikel L. 231-1 des Arbeitsgesetzbuchs) festgelegten Bedingungen erfüllen (vgl. FAQ D18a14).

 

Vergütung an einem nicht gearbeiteten gesetzlichen Feiertag

Alle Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, im Weinbau und im Gartenbau unterliegen dem allgemeinen Recht in Bezug auf Zuschläge für arbeitsfreie Feiertage (vgl. FAQ D9a4).

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