Nein.
Artikel L. 231-7 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Arbeitsgesetzbuchs sieht in der Tat eine Ausnahmeregelung in Bezug auf den Anspruch der Arbeitnehmer auf einen Lohnzuschlag von 70 % für jede an Sonntagen geleistete Arbeitsstunde vor.
Diese Ausnahmeregelung betrifft insbesondere Betriebe, die unter Artikel L. 231-6 Absatz 1 Ziffer 4 des Arbeitsgesetzbuchs fallen, also „Landwirtschafts- und Weinbauunternehmen“.
Die Ausnahme für Landwirtschafts- und Weinbauunternehmen bezieht sich jedoch nur auf den Lohnzuschlag. Demzufolge gelten für Arbeitnehmer in Gartenbauunternehmen weiterhin die allgemeinen Vorschriften zur Ausgleichsruhezeit.
Zudem begründet die Sonntagsarbeit in einem Landwirtschafts- oder Weinbauunternehmen gemäß Artikel L. 231-7 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Arbeitsgesetzbuchs den Anspruch „auf mindestens 2 bezahlte Urlaubstage zusätzlich zum Jahresurlaub für Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr insgesamt zwanzig Sonntage arbeiten.“
Achtung: Arbeitnehmer in Gartenbauunternehmen haben weiterhin Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 70 % für jede an Sonntagen geleistete Arbeitsstunde. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass Gartenbauunternehmen nicht unter Artikel L. 231-6 Absatz 1 Ziffer 4 des Arbeitsgesetzbuchs fallen. Daher gilt für sie weiterhin der in Artikel L. 231-7 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehene allgemeine Anspruch auf einen Lohnzuschlag.