D18a15 - Wie wird die Sonntagsarbeit für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vergütet?

Für landwirtschaftliche Arbeitnehmer muss jede an einem Sonntag geleistete Stunde zu 100% vergütet werden und berechtigt zu einer Ausgleichsruhezeit gemäß der Bestimmungen der allgemeinen Rechtsvorschriften (einen vollen Tag, wenn die Dauer der Sonntagsarbeit mehr als 4 Stunden betragen hat oder einen halben Tag, wenn die Dauer der Sonntagsarbeit nicht mehr als 4 Stunden betragen hat). Unserer Ansicht nach muss die Ausgleichsruhezeit nicht bezahlt werden, da die Sonntagsarbeit bereits zu 100% vergütet wurde.

Es ist zu beachten, dass Arbeitnehmer von Landwirtschafts- und Weinbauunternehmen, die innerhalb eines Jahres an 20 Sonntagen gearbeitet haben, Anspruch auf 2 bezahlte Urlaubstage haben, die dem gesetzlichen Jahresurlaub hinzuzurechnen sind.

Gemäß Artikel L. 231-7 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Arbeitsgesetzbuchs begründet die in einem Landwirtschafts- oder in einem Weinbauunternehmen geleistete Sonntagsarbeit in der Tat den Anspruch „auf mindestens 2 bezahlte Urlaubstage zusätzlich zum Jahresurlaub für Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr insgesamt zwanzig Sonntage arbeiten.

Allerdings ist für die geleistete Sonntagsarbeit der Arbeitnehmer von Landwirtschafts- und Weinbauunternehmen kein Lohnzuschlag vorgesehen.

Artikel L. 231-7 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Arbeitsgesetzbuchs sieht diese Ausnahmeregelung in Bezug auf den Anspruch der Arbeitnehmer auf einen Lohnzuschlag von 70 % für jede an Sonntagen geleistete Arbeitsstunde vor.

Tatsächlich betrifft eine derartige Ausnahmeregelung insbesondere Betriebe, die unter Artikel L. 231-6 Absatz 1 Ziffer 4 des Arbeitsgesetzbuchs fallen, also „Landwirtschafts- und Weinbauunternehmen“.

Achtung: Arbeitnehmer in Gartenbauunternehmen haben weiterhin Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 70 % für jede an Sonntagen geleistete Arbeitsstunde. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass Gartenbauunternehmen nicht unter Artikel L. 231-6 Absatz 1 Ziffer 4 des Arbeitsgesetzbuchs fallen. Daher gilt für sie weiterhin der in Artikel L. 231-7 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehene allgemeine Anspruch auf einen Lohnzuschlag.

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