Die Aussetzung der Probezeit ist im Falle einer Schwangerschaft im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags vorgesehen).
Ist eine schwangere Arbeitnehmerin aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit einer Probezeit beschäftigt, wird die Probezeit ab dem Tag, an dem sie dem Arbeitgeber das ärztliche Attest zur Bescheinigung ihrer Schwangerschaft vorlegt, bis zum Beginn des Mutterschaftsurlaubs ausgesetzt. Die zu diesem Zeitpunkt verbleibende Probezeit beginnt nach Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung neu zu laufen.
Trotz Aussetzung der Probezeit arbeitet die Arbeitnehmerin bis zum Beginn ihres Mutterschaftsurlaubs weiter, wobei diese Zeit nicht als Probezeit angesehen werden darf.
Während der Aussetzung (ab dem Tag, an dem die Arbeitnehmerin das ärztliche Attest zur Bescheinigung der Schwangerschaft vorlegt, bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung) besteht für die Arbeitnehmerin Kündigungsschutz.
Im Falle eines befristeten Arbeitsvertrags läuft der Arbeitsvertrag trotz Schwangerschaft der Arbeitnehmerin wie vorgesehen aus. In diesem Fall wird weder die Probezeit ausgesetzt noch der Arbeitsvertrag verlängert.