D1b1 - In welchem Fall kann ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?

Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge ist gesetzlich strikt begrenzt, und es kann nur in bestimmten Fällen darauf zurückgegriffen werden.

Ein befristeter Arbeitsvertrag darf keinesfalls abgeschlossen werden, um eine Stelle in Verbindung mit der normalen und ständigen Tätigkeit eines Unternehmens dauerhaft zu besetzen.

Ein befristeter Arbeitsvertrag kann für die Ausführung einer genau festgelegten und nicht dauerhaften Aufgabe abgeschlossen werden.

Hier ist eine nicht erschöpfende Liste von genau festgelegten und nicht dauerhaften Aufgaben, die den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags rechtfertigen:

  • Vertretung eines vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers;
  • Vertretung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als Tarifkonflikt oder wirtschaftlich bedingter Arbeitsmangel ruht;
  • Vertretung eines Arbeitnehmers mit unbefristetem Vertrag, dessen Stelle frei geworden ist, bis zum Dienstantritt des ihn vertretenden Arbeitnehmers;
  • Saisonarbeit;

Beispiele

  • Ernte oder Weinlese;
  • Tätigkeit im Bereich der Freizeit- und Ferienaktivitäten sowie Aufsicht und Unterhalt von Campingplätzen und Freibädern.
  • Stellen, für die in bestimmten Tätigkeitsbereichen grundsätzlich keine unbefristeten Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Die Liste der Tätigkeitsbereiche und Stellen ist in der großherzoglichen Verordnung vom 11. Juli 1989 festgelegt.

Beispiele  

  • audiovisuelle Branche;
  • Bankensektor: Fachleute im Private Banking, Anlageberater, Portfolioverwalter, Fachleute für Swaps, Optionen, Futures und Terminkontrakte, Fachleute im Bereich von Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen, Projektfinanzierung und Risikokapital;
  • Profisport;
  • Modelbusiness, usw.
  • gelegentliche und punktuelle Aufgaben, die nicht mit der laufenden Geschäftstätigkeit des Unternehmens zusammenhängen;
  • Ausführung genau festgelegter und nicht dauerhafter Arbeiten im Falle einer zeitweiligen und außergewöhnlichen Zunahme der Geschäftstätigkeit des Unternehmens oder während der Anlaufphase oder beim Ausbau des Unternehmens;
  • Ausführung dringender Arbeiten, deren sofortige Erledigung erforderlich ist, um Unfällen vorzubeugen, Materialschäden zu beheben oder Rettungsmaßnahmen zu organisieren;
  • Einstellung eines bei der Arbeitsagentur (ADEM) gemeldeten Arbeitsuchenden;
  • Beschäftigungen, die die Einstellung bestimmter Kategorien von Arbeitsuchenden fördern sollen, und
  • Stellen, für die sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine ergänzende Berufsausbildung zu gewährleisten.

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