Eine Arbeitnehmerin ist ab dem Tag vor einer Kündigung geschützt, an dem sie ihrem Arbeitgeber das ärztliche Attest zur Bescheinigung ihrer Schwangerschaft vorgelegt hat. Dieser Kündigungsschutz gilt bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung (unabhängig davon, ob die Frau ihr Kind stillt oder nicht).
Anmerkung
Während dieser Zeit ist es dem Arbeitgeber untersagt, der Arbeitnehmerin zu kündigen (unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder fristlos) oder ihr eine Einladung zum Vorgespräch zukommen zu lassen.
Kündigungen und Einladungen zum Vorgespräch, die entgegen dem oben genannten Verbot mitgeteilt werden, sind null und nichtig.
Wird eine Kündigung vor der Vorlage des ärztlichen Attests zur Bescheinigung der Schwangerschaft mitgeteilt, kann die Arbeitnehmerin ihren Zustand binnen 8 Tagen ab dem Tag, an dem sie die Kündigung zur Kenntnis genommen hat, oder hätte zur Kenntnis nehmen können, durch Einreichung eines Attests per Einschreiben rechtfertigen.
Dann muss der Arbeitgeber die Kündigung aufheben. Weigert sich der Arbeitgeber, kann die schwangere Arbeitnehmerin die Aufhebung einklagen. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber vor der Kündigung über die Schwangerschaft informiert wurde.
Eine schwangere Arbeitnehmerin, der gekündigt wurde, muss binnen 15 Tagen ab dem Tag, an dem sie die Kündigung zur Kenntnis genommen hat, oder hätte zur Kenntnis nehmen können, per Antrag an den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung und die Anordnung ihres Verbleibs bzw. ihrer Wiederaufnahme im Unternehmen einklagen.
Nach Ablauf dieser Frist kann die Schwangere die Nichtigerklärung der Kündigung zwar nicht mehr einklagen, kann aber in den gesetzlichen Formen und Fristen eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Demnach verfügen Schwangere über 2 mögliche Rechtsmittel (die nicht beide eingelegt werden können):
- Antrag auf Nichtigerklärung der Kündigung binnen 15 Tagen oder
- Kündigungsschutzklage.
Im Falle einer schwerwiegenden Verfehlung seitens einer schwangeren Arbeitnehmerin kann der Arbeitgeber sie sofort suspendieren. Er kann ihr nicht direkt fristlos kündigen, sondern muss beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Genehmigung der Auflösung des Arbeitsvertrags stellen.
Gibt das Arbeitsgericht diesem Antrag nicht statt, wird die Suspendierung aufgehoben und ist von Rechts wegen wirkungslos.
Hat der Arbeitgeber in Erwartung der Entscheidung des Gerichts eine Suspendierung ausgesprochen, hat die Arbeitnehmerin auf entsprechenden Antrag, der binnen 15 Tagen nach Mitteilung der Suspendierung beim Gericht einzureichen ist, bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgelts.