Ja.
Durch die automatische Beendigung des Arbeitsvertrages von Rechts wegen, die während der Kündigungsfrist und folglich nach der Kündigung eintritt, verliert der Arbeitnehmer nicht den Anspruch auf eine Abfindung, unter Vorbehalt, dass er eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren beim selben Arbeitgeber vorweisen kann, da dieser Anspruch im Moment der Kündigung entsteht, auch wenn der Arbeitgeber die Abfindung prinzipiell in dem Moment zahlen muss, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich seine Arbeit verlässt.
Artikel L. 124-7 des Arbeitsgesetzbuchs schließt tatsächlich die Gewährung einer Abfindung nur in zwei konkreten Fällen aus, das heißt, wenn der Arbeitgeber das Recht hat, dem Arbeitnehmer aus schwerwiegendem Grund zu kündigen oder wenn der Arbeitnehmer eine vorzeitige Altersrente beantragt und auch erhalten hat.
Die Rechtsprechung hat insbesondere bestätigt, dass die automatisch eintretende Beendigung des Arbeitsvertrags nach der Zustellung des Beschlusses einer externen Wiedereingliederung durch die gemischte Kommission während der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers und demnach nach seiner Kündigung nicht dazu führen darf, dass der Arbeitnehmer den Anspruch auf eine Abfindung verliert
Die Rechtsprechung hat ebenso festgehalten, dass die rückwirkende Gewährung einer Erwerbsminderungsrente durch die Sozialversicherung zu einem Zeitpunkt vor der Kündigung, aus welcher der Anspruch auf Abfindung erwächst, nicht dazu führen darf, dass der Arbeitnehmer den Anspruch darauf verliert. Tatsächlich, gemäß Artikel L. 125-4 des Arbeitsgesetzbuchs endet der Arbeitsvertrag von Rechts wegen „am Tag der Entscheidung über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente an den Arbeitnehmer“ und nicht am Tag der Gewährung einer rückwirkenden Erwerbsminderungsrente an den Arbeitnehmer.