Der Arbeitsvertrag endet von Rechts wegen in folgenden Fällen:
- an dem Tag, an dem bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung die Untauglichkeit des Arbeitnehmers für die vorgesehene Stelle festgestellt wird;
- an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer eine Altersrente erhält, spätestens mit 65 Jahren, sofern er Anspruch auf eine Altersrente hat;
- an dem Tag, an dem die Entscheidung betreffend die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente getroffen wird; für den Fall, dass der Arbeitnehmer weiter eine berufliche Tätigkeit gemäß den für die Erwerbsminderungsrente geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausübt oder wiederaufnimmt, kann ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden;
- an dem Tag, an dem der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Krankengeld erlischt, das heißt 52 Wochen (78 Wochen seit dem 1. Januar 2019 gemäß dem Gesetz vom 10. August 2018 zur Änderung des Arbeitsgesetzbuchs und des Sozialversicherungsgesetzbuchs (loi du 10 août 2018 modifiant le Code du travail et le Code de la sécurité sociale)) nach Zahlung des Krankengeldes;
- für den Arbeitnehmer, der seine letzte Tätigkeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ausüben kann, am Tag der Mitteilung der Entscheidung der gemischten Kommission über eine externe Wiedereingliederung;
- am Tag der Aberkennung des Status des behinderten Arbeitnehmers;
- an dem Tag, an dem die Bestätigung der Entscheidung zur Wiedereingliederung auf den ersten Arbeitsmarkt dem behinderten Arbeitnehmer durch die Kommission für Orientierung oder durch die zuständige Gerichtsbarkeit mitgeteilt wird.