Ja.
Begeht ein Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist (nach einer Entlassung unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder einer ordentlichen Kündigung seitens des Arbeitnehmers) erneut eine schwerwiegende Verfehlung, kann er mit einer fristlosen Entlassung aufgrund der erneuten schwerwiegenden Verfehlung bestraft werden.
Eine fristlose Entlassung hebt eine erste Entlassung unter Einhaltung der Kündigungsfrist jedoch nicht auf oder ersetzt sie.