D7c6 - Muss eine schwangere Arbeitnehmerin, gegen die eine ordentliche Kündigung ergangen ist, weiterhin bei der Arbeit erscheinen?

Diese Frage hat der Gerichtshof in einem Entscheid bejaht.

Dem Arbeitgeber ist es laut dem Arbeitsgesetzbuch untersagt, einer Arbeitnehmerin zu kündigen oder sie gegebenenfalls zum Vorgespräch einzuladen, wenn eine ärztlich festgestellte Schwangerschaft besteht und während 12 Wochen nach der Entbindung.

Demnach ist jede ordentliche Kündigung einer solchen Arbeitnehmerin mit oder ohne Freistellung von der Arbeit und jede Einladung zum Vorgespräch einer solchen Kündigung nichtig und wirkungslos.

Die Nichtigkeit der Kündigung von vornherein hat zur Folge, dass der Arbeitsvertrag mit den gleichen Rechten und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmerin fortbesteht, da die beiden Parteien automatisch in den vor der unrechtmäßigen Kündigung durch den Arbeitgeber bestehenden Stand zurückversetzt werden.

Der Gerichtshof hält somit fest, dass eine schwangere Arbeitnehmerin, der unrechtmäßig gekündigt wurde, weiterhin zur Arbeit erscheinen muss, da eine nichtige Kündigung wirkungslos ist.

Weigert sich der Arbeitgeber, die schwangere Arbeitnehmerin, der er unrechtmäßig gekündigt hatte, arbeiten zu lassen, kann diese entweder beim Vorsitzenden des Arbeitsgerichts die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung und die Anordnung ihres Verbleibs beantragen oder eine Kündigungsschutzklage einreichen.

In der Rechtssache, mit der der Gerichtshof befasst war, hatte dieser sogar eine schwerwiegende Verfehlung seitens der schwangeren Arbeitnehmerin, der ordentlich gekündigt worden war, zurückbehalten, wodurch ihre fristlose Kündigung wegen unberechtigten Fernbleibens von der Arbeit während der Kündigungsfrist gerechtfertigt wurde.

Dabei hatte der Gerichtshof berücksichtigt, dass die schwangere Arbeitnehmerin, der unrechtmäßig gekündigt worden war, zuerst während 2 Tagen weitergearbeitet hatte, wobei der Arbeitgeber sich dem trotz Versand des Kündigungsschreibens nicht widersetzt hatte, und dann anschließend nicht mehr zur Arbeit erschienen ist und das mehrere Tage lang. Da die Kündigung nichtig war, hätte sie weiterhin zur Arbeit erscheinen müssen.

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