Ja.
Bei schwerem Verschulden seitens des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung und ohne Weiteres schriftlich oder mündlich eine vorsorgliche Suspendierung aussprechen.
Daraus ergibt sich eine Aussetzung der Erbringung der Arbeitsleistung mit Fortzahlung der Arbeitsentgelte, der Zulagen und anderer Vorteile bis zum Tag der Kündigungsmitteilung.
Für die Suspendierung gelten keine Formvorgaben: Eine Suspendierung kann mündlich ausgesprochen werden.
Vorbehaltlich der Pflicht, ein Vorgespräch zu führen, kann die Kündigung aus schwerwiegendem Grund frühestens an dem auf die Suspendierung folgenden Tag ausgesprochen werden, muss aber spätestens acht Tage nach der Suspendierung erfolgen.
Wird diese Frist von acht Tagen nicht eingehalten, kann die anschließende Kündigung aufgrund eines Formfehlers für rechtswidrig erklärt werden.