Begriffsbestimmungen
Im Hotel- und Gastronomiegewerbe beschäftigte Auszubildende und Praktikanten, für die die besonderen Arbeitszeitbestimmungen gelten, sind diejenigen Auszubildenden und Praktikanten, die körperliche Tätigkeiten ausüben (aufgrund derer sie früher als „Arbeiter“ eingestuft worden wären) und auf die die Bestimmungen zum Schutz von jungen Arbeitnehmern keine Anwendung finden.