Die in diesem Kapitel beschriebenen besonderen Arbeitszeitbestimmungen gelten für Arbeitnehmer, die eine ausschließlich oder wenigstens überwiegend körperliche Arbeit ausüben, sowie für Auszubildende und Praktikanten, die in Hotelbetrieben, Gastronomiebetrieben, Schankbetrieben und vergleichbaren Betrieben beschäftigt sind.
Für Arbeitnehmer, Auszubildende und Praktikanten, die eine ausschließlich oder wenigstens überwiegend geistige Tätigkeit ausüben, gelten diese Bestimmungen nicht, da sie in Bezug auf die Arbeitszeit den gemeinrechtlichen Vorschriften unterliegen.