Im Rahmen eines Arbeitsorganisationsplans (POT) oder einer Gleitzeitregelung kann die Arbeitszeit von Jugendlichen auf einen Bezugszeitraum von höchstens 4 Wochen verteilt werden, wenn dies im Tarifvertrag vorgesehen ist, oder ansonsten auf schriftliche Genehmigung des Ministers für Arbeit.
Der Bezugszeitraum gilt nicht für die Zeit, in der Jugendliche dem Unterricht oder der Ausbildung sowie Tätigkeiten im Unternehmen im Rahmen ihrer Ausbildung nachgehen.
Für Jugendliche darf ein Bezugszeitraum nur in Ausnahmefällen und nur dann eingeführt werden, wenn dies durch objektive Gründe gerechtfertigt ist.
Die tatsächliche Höchstarbeitszeit von Jugendlichen darf keinesfalls 9 Stunden pro Tag überschreiten. Sie darf auch nicht:
- die im Unternehmen geltende reguläre Höchstarbeitszeit um mehr als 10 % überschreiten;
- 44 Stunden pro Woche überschreiten.
Die über den Bezugszeitraum von 4 Wochen berechnete durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf die folgende Obergrenze nicht überschreiten:
- 40 Stunden;
- die vertraglich festgelegte reguläre wöchentliche Höchstarbeitszeit.