Die Arbeitszeit im Unternehmen kann durch Zugrundelegung eines Bezugszeitraums flexibel gestaltet werden (d. h. die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit kann unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden).
Der Arbeitsorganisationsplan (plan d'organisation du travail - POT) und die Gleitzeit ermöglichen durch Zugrundelegung eines gesetzlichen Bezugszeitraums eine gewisse Flexibilisierung der Arbeitszeit.
Die Arbeitszeit wird dann nicht pro Woche, sondern über einen gesetzlichen Bezugszeitraum von bis zu 4 Monaten berechnet.
Ein Bezugszeitraum von mehr als 4 Monaten, jedoch bis höchstens 12 Monate, kann nur im Rahmen eines Tarifvertrags, einer nachgeordneten Vereinbarung oder einer Vereinbarung im Bereich des berufsgruppenübergreifenden sozialen Dialogs beschlossen werden.
Der Tarifvertrag kann vorsehen, dass die Tarifpartner auf den im Tarifvertrag festgelegten angemessenen Ebenen und gemäß den darin enthaltenen Bedingungen nachgeordnete Vereinbarungen zum Tarifvertrag schließen können, welche die Gestaltung der Arbeitszeit und insbesondere den Bezugszeitraum betreffen.
Für den Fall, dass der Tarifvertrag, die nachgeordnete Vereinbarung oder die Vereinbarung im Bereich des berufsgruppenübergreifenden sozialen Dialogs einen anderen Bezugszeitraum vorsieht als den gesetzlichen Bezugszeitraum, werden in einem solchen Vertrag bzw. einer solchen Vereinbarung die bei der Erstellung der Arbeitsorganisationspläne im Unternehmen oder in den Unternehmen, die in ihren Geltungsbereich fallen, zu berücksichtigenden Grundsätze für Zeitintervall, Inhalt und Modalitäten des Plans festgelegt.