Für Arbeitnehmer des Hotel- und Gastronomiegewerbes muss jede an einem Sonntag geleistete Stunde zu 100% vergütet werden und berechtigt zu einer Ausgleichsruhezeit gemäß der Bestimmungen der allgemeinen Rechtsvorschriften (einen vollen Tag, wenn die Dauer der Sonntagsarbeit mehr als 4 Stunden betragen hat oder einen halben Tag, wenn die Dauer der Sonntagsarbeit nicht mehr als 4 Stunden betragen hat). Unserer Ansicht nach muss die Ausgleichsruhezeit nicht bezahlt werden, da die Sonntagsarbeit bereits zu 100% vergütet wurde.
Es ist zu beachten, dass Arbeitnehmer des Hotel- und Gastronomiegewerbes, die innerhalb eines Jahres an 20 Sonntagen gearbeitet haben, Anspruch auf mindestens 2 bezahlte Urlaubstage haben, die dem gesetzlichen Jahresurlaub hinzuzurechnen sind.
Gemäß Artikel L. 231-7 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Arbeitsgesetzbuchs begründet die in einem Hotel- und Gastronomiegewerbe geleistete Sonntagsarbeit in der Tat den Anspruch „auf mindestens 2 bezahlte Urlaubstage zusätzlich zum Jahresurlaub für Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr insgesamt zwanzig Sonntage arbeiten.“
Allerdings ist für die geleistete Sonntagsarbeit der Arbeitnehmer des Hotel- und Gastronomiegewerbes kein Lohnzuschlag vorgesehen.
Artikel L. 231-7 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Arbeitsgesetzbuchs sieht eine Ausnahmeregelung in Bezug auf den Anspruch der Arbeitnehmer auf einen Lohnzuschlag von 70 % für jede an Sonntagen geleistete Arbeitsstunde vor.
Tatsächlich betrifft eine derartige Ausnahmeregelung insbesondere Unternehmen, die unter Artikel L. 231-6 Punkt 1 Absatz 1 des Arbeitsgesetzbuchs fallen, also „Hotels, Restaurants, Kantinen, Trinklokale und andere Betriebe, in denen Konsumgüter serviert werden“.