Befindet sich der Arbeitgeber in einer der Ausnahmesituationen, die den Rückgriff auf Überstunden gestatten, und hat er das vorherige ministerielle Mitteilungs- oder Genehmigungsverfahren eingehalten, dann kann er von seinen Arbeitnehmern die Leistung von Überstunden verlangen.
Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei Arbeiten aufgrund eines Unfalls oder einer drohenden Unfallgefahr ist die Dauer der Überstunden strikt auf 2 Überstunden pro Tag begrenzt. Somit darf die tägliche Gesamtarbeitszeit einschließlich Überstunden 10 Stunden nicht überschreiten.
Zu beachten ist jedoch, dass der Arbeitgeber nicht von allen Arbeitnehmern die Leistung von Überstunden verlangen darf.
So dürfen jugendliche Arbeitnehmer (Artikel L. 344-10, grundsätzliches Verbot ohne Ausnahme), schwangere und, stillende Arbeitnehmerinnen oder Auszubildende (Artikel L. 336-1), teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (Artikel L. 123-5) sowie Führungskräfte (Artikel L. 162-8) nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden.
Ebenso kann ein Kundenunternehmen, bei dem Zeitarbeitnehmer zum Einsatz kommen, von diesen nicht die Leistung von Überstunden verlangen.