Wie bei jedem Vertrag können die Parteien den Inhalt des Arbeitsvertrags einvernehmlich ändern (z. B. die Arbeitsdauer, die Arbeitszeiten, usw.).
In diesem Fall müssen die Änderungen folgendermaßen festgehalten werden:
- schriftlich;
- in zweifacher Ausfertigung und
spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen.