Wenn die Parteien beim Dienstantritt des Arbeitnehmers noch keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, wird angenommen, dass der Arbeitnehmer unbefristet und ohne Probezeit beschäftigt wird. Der Beweis des Gegenteils ist nicht möglich.
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Wenn die Parteien beim Dienstantritt des Arbeitnehmers noch keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, wird angenommen, dass der Arbeitnehmer unbefristet und ohne Probezeit beschäftigt wird. Der Beweis des Gegenteils ist nicht möglich.