D1b3 - Was passiert, wenn zum Zeitpunkt des Dienstantritts des Arbeitnehmers kein schriftlicher Vertrag vorliegt?

Wenn die Parteien beim Dienstantritt des Arbeitnehmers noch keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, wird angenommen, dass der Arbeitnehmer unbefristet und ohne Probezeit beschäftigt wird. Der Beweis des Gegenteils ist nicht möglich.

Ebenso gilt der Vertrag als auf Vollzeit abgeschlossen, wenn im Rahmen der Einstellung eines in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers kein schriftliches Dokument vorliegt, aus dem die Dauer der Arbeit sowie deren Verteilung hervorgeht.

Schließlich kann der Arbeitnehmer, wenn eine oder mehrere wesentliche Informationen, die im Arbeitsvertrag enthalten sein muss/müssen, ihm nicht zu Beginn der Erfüllung des Vertrags, ansonsten innerhalb der in Artikel L. 121-4 Absatz 2 Unterabsatz 3 vorgesehenen maximal zulässigen Fristen mitgeteilt wurde(n), innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Zustellung einer erfolglosen Inverzugsetzung auf einfachen Antrag beim Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, der nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Einberufung der Parteien in einem summarischen Dringlichkeitsverfahren entscheidet, beantragen, dass dem Arbeitgeber – auch unter Androhung einer Geldstrafe – angeordnet werde, ihm die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen (s. FAQ D1a8).

Die Verfügung des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts ist vorläufig vollstreckbar. Gegen sie kann auf einfachen Antrag innerhalb von vierzig Tagen nach Zustellung durch die Geschäftsstelle des Gerichts bei dem für Berufungen in Arbeitsrechtssachen zuständigen Vorsitzenden der Kammer des Berufungsgerichtshofs Berufung eingelegt werden. Nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Einberufung der Parteien wird in einem Dringlichkeitsverfahren entschieden.

Zum letzten Mal aktualisiert am